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40 % Kurssturz und Steuerfahndung im Haus: Cum-/Ex-Skandal bei Lang & Schwarz?

Brutal abwärts – so läuft nachbörslich derzeit der Kurs der Lang & Schwarz AG nach einer Ad-Hoc-Meldung. Eine erste Einordnung.

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Der Aufstieg

Die Lang & Schwarz AG, gefeiert und bejubelt, der Wertpapierhandels-Highflyer des letzten Jahres, aufgestiegen im Windschatten von Trade Republic, Handelsboom und Reddit-Tradern. Der Kurs verzehnfachte sich allein in 2020. Auch wir sind schon seit einigen Jahren mit an Bord und konnten mit dem Titel unseren ersten Verzehnfacher landen. Lang & Schwarz ist deshalb auch für uns eine ganz besondere Aktie

Der Fall

Doch nun: der brachiale Absturz, 40 % Minus, im Tief 46 % bei der Baader-Indikation.

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Denn um 19:49 Uhr kommt der Hammer in Form einer Ad-Hoc-Meldung:

„Lang & Schwarz Aktiengesellschaft verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung.“

Die Key Facts:

  • Hauptversammlung am 26.08.2021 wird abgesagt
  • Die Tagesordnung für die neu zu terminierende Hauptversammlung wird neu gefasst
  • 4,00 Euro Dividende für Geschäftsjahr 2020 damit verschoben
  • Aktiensplit verschoben
  • 8,00 Euro Dividendenvorschlag für Geschäftsjahr 2021 nach heutigem Stand faktisch gekippt

Der Sachverhalt

Auslöser der heutigen Ad-Hoc-Meldung ist ein am gestrigen Abend eingegangener Zwischenbericht des Düsseldorfer Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hinsichtlich des Verdachts unrechtmäßiger Anrechnung bzw. Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag (ein Investor-Relations-Euphemismus für Cum-/Ex-Geschäfte). Von der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Kapitalertragsteueranrechnung untersucht wird der Zeitraum von 2007 bis 2011.

Das macht auch Sinn, denn die von Cum-/Ex-Gestaltungen ausgenutzte Gesetzeslücke wurde erst im Jahr 2012 geschlossen, vgl. Sachverständigengutachten zum Bundestags-Cum-Ex-Untersuchungsausschuss (im Folgenden „Sachverständigengutachten„, Seite V. Deshalb ist es naheliegend, dass der hier aufgeworfenen Sachverhalt ein zeitlich eng begrenzter Einmalsachverhalt ist und kein Fass ohne Boden. Für Jahre ab 2012 sollten also keine weiteren Ad-Hoc-Meldungen zu erwarten sein.

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Es macht auch Sinn, dass der Zeitraum in 2007 beginnt, denn in diesem Jahr hat der Gesetzgeber, laut Sachverständigengutachten „ohne Not“ und in Umsetzung eines „Vorschlags“ des Bankenverbands sogenannte Dividendenkompensationszahlungen (die ein Leerverkäufer als Ersatz vom Entleiher für die entgangene Dividende erhält) den – kapitalertragsteuerpflichtigen – Dividenden gleichgestellt. Bis einschließlich 2006 handelte es sich bei solchen Kompensationszahlungen um normale Einnahmen, vgl. Sachverständigengutachten, Seiten VI, 20 und 21.

Folglich handelt es sich im vorliegenden Fall bei Lang & Schwarz wohl ganz klar wohl nur um den Zeitraum 2007 bis 2011, und nicht etwa um weitere davor oder danach, jedenfalls würden wir diese Info ebenfalls für Ad-Hoc-pflichtig halten.

Fraglich ist nun die Bewertung dieser Jahre. Zunächst ist zum oben genannten Zwischenbericht zu sagen, dass es sich um einen ebensolchen und nicht um einen finalen Bericht handelt. Folglich können hierzu zunächst weiterhin „Auffassungen ausgetauscht“ werden. Allerdings ist zum einen klar, dass der Staat derzeit in Sachen Cum-Ex nicht zimperlich ist, zum zweiten ist derzeit der Bundesfinanzminister im Wahlkampf und kann jede gute Publicity einer schlagkräftigeren Finanzverwaltung gebrauchen, zum anderen kann man einer abschließenden rechtlichen Bewertung an dieser Stelle mangels Kenntnis des Sachverhalts aber natürlich auch nicht vorgreifen.

Der Gegenwind für Lang & Schwarz dürfte aber jedenfalls durchaus heftig sein, denn auch einen Zwischenbericht wird man nicht losgelöst von jeder Grundlage absenden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Cum-Ex – ebenfalls in den Jahren 2007 bis 2011 – illegal war, und dieses höchstrichterliche Urteil dürfte möglicherweise der Startschuss für die Steuerfahndung gewesen sein.

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Wenig überzeugend ist deshalb wegen der zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht geklärten Strafbarkeit folgende Passage der Ad-Hoc-Meldung:

Im Einklang mit einer 2015 beanstandungsfrei abgeschlossenen Konzernbetriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 hält der Vorstand eine Beanstandung der Geschäfte für alle betreffenden Jahre insgesamt für unbegründet. 

Denn die Konzernbetriebsprüfung prüft ja in erster Linie die Unternehmenssteuern an sich und fokussiert nicht auf Aufdeckung strafbarer Handlungen, ähnlich einer Jahresabschlussprüfung, die zwar risikoorientiert und in Stichproben prüft, aber bei einer Falscheinschätzung des Risikos durch den Abschlussprüfer dicke Brocken auch übersehen kann. Das 1,9-Milliarden-Loch bei den Wirecard-Bankguthaben ist das wohl prominenteste Beispiel dafür. Eine abgeschlossene Prüfung, ob handelsrechtlich oder steuerrechtlich, ist deshalb zwar grundsätzlich gut, aber noch lange kein Persilschein für alles und entbindet im Strafbarkeitsfall auch nicht von weiteren Ermittlungen.

Sieht man sich die Pressemeldung der BGH einmal an, so taucht darin ebenfalls ein Bankhaus auf, das in Geschäfte eingebunden war. So könnte der Fall auch bei Lang & Schwarz liegen. Lang & Schwarz streitet auch nicht ab, in „Geschäfte“ eingebunden gewesen zu sein.

Im Einklang mit einer 2015 beanstandungsfrei abgeschlossenen Konzernbetriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 hält der Vorstand eine Beanstandung der Geschäfte für alle betreffenden Jahre insgesamt für unbegründet.

Was das für „Geschäfte“ konkret sind, steht in der Meldung nicht. Allerdings lässt sich der BGH-Pressemeldung der mögliche Fall entnehmen: Lang & Schwarz war könnte Gegenpartei für einen Leerverkauf gewesen sein und erhielt in diesem Zusammenhang eine Dividendenkompensationszahlung, die, weil sie netto eingeht, unter der Annahme eines erfolgten Kapitalertragsteuerabzugs von der Bank sich selbst als solcher bescheinigt wurde, vgl. Sachverständigengutachten, S. 80.

Nach dem Sachverständigengutachten könnte auch folgender Fall vorliegen:

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Es ist nicht ausschließen, dass Banken selbst am Markt als Leerkäufer in Erscheinung getreten sind. Das könnte bedeuten, dass die Banken nicht nur in die Produktentwicklung involviert waren, sondern gleichzeitig als Leerkäufer auftraten und zusätzlich noch als Depotbank für die selbst erworbenen Aktien dienten und sich dann selbst Kapitalertragsteuerbescheinigungen ausgestellt haben. Der öffentlichkeitswirksame Fall der inzwischen in  Deutschland insolventen „Maple Bank“ mit einem Gesamtschaden in Höhe von rund 450 Millionen € aus dem Herbst
2015 deutet darauf hin, dass dies der Fall sein könnte. Denn der Verdacht auf Steuerhinterziehung richtet sich gegen frühere Angestellte der Bank. Aus der Presse lässt sich entnehmen, dass es ähnliche Vorwürfe gegen Barclays, die Commerzbank, die Deutsche Bank, die Dekabank, die DZ Bank, die HSH Nordbank, die Hypo-Vereinsbank, die Schweizer Bank J. Safra Sarasin, die LBBW, die Macquarie Bank, die M.M. Warburg, die Valovis Bank sowie die
WestLB gibt.

Kapitel 2.4.1.4: Inländische Depotbanken als Leerkäufer

So genau werden wir das auf der Basis der dürftigen vorliegenden Informationen also nicht ermitteln können. Lustig an der ganzen Cum-Ex-Geschichte ist natürlich, dass eine Reihe von Staatsbanken mit an der Party teilgenommen haben. 

Entscheidend scheint der Ad-Hoc-Meldung zufolge offenbar zu sein, ob Absprachen zwischen Beteiligten stattgefunden haben – oder nachweisbar sind -, die bei einer entsprechenden Geschäftskonstellation klar strafrechtlich relevant sind oder ob es solche Absprachen nicht gegeben hat und Lang & Schwarz quasi zufällig involviert war. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund der Cum-/Ex-Presseberichterstattung der letzten Jahren zwar eher weniger wahrscheinlich, hierauf stützt sich aber Lang & Schwarz:

Diese Beurteilung gründet zunächst auf Stellung und Funktion eines Wertpapierhandelsunternehmens, das in einem regulierten und überwachten Markt unter Marktgerechtigkeit, im Einklang mit der Marktübung, von Handelsüberwachungsstelle, Börsenaufsicht und Finanzaufsicht insofern stets unbeanstandet Wertpapierdienstleistungen erbracht hat, ohne Identität und Umstände seiner Gegenpartei zu kennen. 

Es gibt immerhin derzeit wohl keine Anhaltspunkte für vorsätzliche Steuerhinterziehung und auch nicht für Absprachen: 

Die Beurteilung gründet ferner darauf, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesellschaft des Lang & Schwarz-Konzerns wissentlich eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt oder erhalten hat und dass nach Prüfung einer hinzugezogenen Steuerkanzlei keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank über Mehrfacherstattungen identifiziert wurden. 

Hier bleibt natürlich spannend, ob es dabei auch bleibt. Sorgen macht dagegen folgende Passage:

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Gleichwohl ist möglich, dass die jeweiligen Sachverhalte und darin das Verhalten der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft und deren Verantwortlichen nachträglich steuerlich anders beurteilt werden. 

Wenn es keine Absprachen gab, gibt es auch nichts, was anders zu beurteilen wäre. Die wissentliche Beantragung einer Mehrfacherstattung, also der Vorsatz, ist natürlich eine eher subjektive Tatsache, die durch äußere Indizien objektiviert werden könnte. Das bleibt abzuwarten. Fraglich ist aber, was von der Finanzverwaltung mit einem „Herausgabeersuchen“ bezweckt werden soll. Wäre wirklich Gefahr im Verzug, hätte man wohl eher von „Steuer-Razzia“ gelesen, als von Herausgabe- und Auskunftsersuchen. Das sollte also eher für Lang & Schwarz sprechen.

Die Folgen

Was heißt das aber nun für den Aktionär? Erste Stimmen in Anlegerforen werfen die Stichworte Wirecard und Grenke ein. Wirecard ist natürlich ein ganz einmaliger historischer Vorgang und Grenke die typische Problematik eines außergewöhnlich stark gründergeprägten Unternehmens. Vergleiche damit drängen sich also eigentlich auf. Gleichwohl kommt das ganze natürlich völlig überraschend, nachdem man vorher nie etwas zu Cum-Ex, einschließlich zu diesbezüglich laufenden Prüfungen kommuniziert hat. Natürlich muss man sich in solchen Fällen immer auch die Frage stellen, ob die – offensichtlich kursrelevante – Ad-Hoc-Meldung „adhocig“ genug war, also früh genug. Unverzüglich, wie es nach der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie heißt. Dies auch in dem Kontext, dass erst kürzlich ein jahrelanger Steuerstreit mit der Finanzverwaltung von Lang & Schwarz beigelegt wurde, der gerade im abgelaufenen zweiten Quartal 2021 zu einem Sonderertrag geführt hat.

Laut finanzen.net hat Lang & Schwarz 3,15 Mio. ausstehende Aktien. Das bisher genannte Maximalrisiko von 61 Mio. EUR entspricht also 19,37 EUR. Lang & Schwarz betrachtet die Steuerforderung offensichtlich als „more likely than not“ (und formuliert in der Ad-Hoc, dass mit geänderten Steuerbescheiden „zu rechnen“ ist) und hat deshalb eine Rückstellung gebildet. Schon nach HGB ist die Maßgabe, dass eine Rückstellung in der Höhe zu bilden ist, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig, d.h. wahrscheinlich, ist. In Höhe von 75 % des Maximalrisikos wurde eine Rückstellung gebildet, das entspricht einer Ergebnisbelastung im dritten Quartal von 14,29 EUR. Das Ergebnis je Aktie im ersten Halbjahr 2021 betrug 15,27 EUR.

Aus der Ad-Hoc-Meldung geht nicht eindeutig hervor, ob man nun eine Rückstellung für das Risiko aller fünf Jahre gebildet hat oder ob nur das Risiko der Jahre 2008 und 2009 vollständig abgebildet wird. Der Text ist an dieser Stelle bestmöglich verschwurbelt:

So ist nach vorläufiger Auswertung des Zwischenberichtes zu den Jahren 2008 bis 2009 mit dem Erlass von Änderungsbescheiden zu rechnen, die auch bei etwaiger teilweiser Zahlungsverjährung zu einer hohen Ergebnisbelastung wegen aller betreffenden Jahre (2007 bis 2011) in Höhe von bis zu Euro 61 Mio. für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft führen würden.

Unklar bleibt, warum für die Jahre 2007, 2010 und 2011 gerade keine vergleichbaren Zwischenberichte vorliegen, für 2008 und 2009 aber schon, obwohl in allen fünf Jahren derselbe Sachverhalt vorliegen sollte. Insoweit bleibt sicher noch Aufklärungsbedarf in der Aktionärskommunikation.

Die große Frage ist nun natürlich abschließend, ob diese Bewertung des Vorstands das Maß der Dinge bleiben wird. Dann wäre der Sachverhalt sowie die Summe abschließend umschrieben. Gerade die verbleibende Unsicherheit macht die Bewertung aber schwer. Lang & Schwarz ist hier zwar offensichtlich in steuerlicher Betreuung, allerdings hat Lang & Schwarz ja auch das in den letzten Jahren hart umkämpfte Steuerrisiko im § 8b Abs. 7 KStG-Kontext offenbar schon nicht proaktiv erkannt und gemanagt, sondern quasi im Nachhinein Scherben zusammengekehrt. 

Ein Lichtblick ist der letzte Satz in der Ad-Hoc-Meldung, wonach der Vorstand zeitnah über wesentliche Entwicklungen berichten wird. Ein weiteres Thema neben dem in solchen Fällen sicherlich immer im Raum stehenden Thema Aktionärsklagen ist die Tatsache, dass nach § 175 AktG die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten stattzufinden hat. Dies dürfte für Lang & Schwarz AG nicht mehr einzuhalten sein.

Fazit

Eine klare Absage an die Vorwürfe der Finanzverwaltung sieht anders aus. Es ist allerdings auch noch nichts in Stein gemeißelt, dennoch ist mir einer gewissen, u.E. überwiegenden, Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass mindestens die vom Vorstand formulierten Beträge fällig werden. 

Im Gesamtergebnis dürfte es sich wohl um einen Einmalsachverhalt handeln, wobei aus heutiger Sicht nur noch nicht klar ist, was mit den Jahren 2007, 2010 und 2011 ist. Insofern wären weitere gleichgelagerte Sachverhalte für die genannten Jahre denkbar, aber auch dann wäre – gleiche Größenordnung unterstellt – eben der Gewinn eines Geschäftsjahrs entgangen, statt der Gewinn eines Halbjahrs.

Nichtsdestotrotz ist das ein Riesenreputationsschaden für Lang & Schwarz als Hype-Aktie, da es nun schon das zweite Mal ist, in dem die Gesellschaft belegt, dass sie ihre Steuerthemen absolut nicht im Griff hat. Der Premiumstatus als Aktie ist erst einmal verbrannt. Wir gehen aktienkurstechnisch für den Haupthandel morgen davon aus, dass im ersten Schritt mal alle durch die gleiche Tür raus wollen.

Sobald sich aber allmählich die Erkenntnis durchsetzt, dass der Schaden möglicherweise begrenzt ist, dürfte der Kurs wieder anspringen. Der Kurs leitet sich von zukünftigen Zahlungsströmen ab, die weniger stark beeinträchtigt werden, als der Gewinn des Geschäftsjahres 2021, der aber für den diskontierten Gegenwartswert unseres Erachtens keine Rolle spielt.

Weitere Kommunikation des Vorstands wäre sicher hilfreich. Denn fundamental läuft es bei Lang & Schwarz natürlich und es wurde ja schon indiziert, dass das dritte Quartal ungefähr so gut laufen wird, wie das zweite. Aus diesem Grund sind wir bei Lang & Schwarz bei den jetzt kommenden attraktiven Kursen auch weiter auf der Käuferseite.

Negativ ist natürlich, dass die Dividende von 8,00 Euro für 2021 wohl passé ist. Außerdem führt ein Mittelabfluss von 45-61 Mio. EUR natürlich zu einer dramatischen Einschränkung der finanziellen Flexibilität, der Möglichkeit in Wachstum zu investieren. 

Aus anderen Gründen haben wir in der letzten Woche unseren kompletten Bestand zu 129,00 Euro verkauft. Uns trifft der Absturz deshalb nicht. Nachdem wir bei Wirecard nur aus brokertechnischen Gründen nicht mit lediglich 15 % Verlust verkaufen konnten (und die Order erst bei 50 % Verlust ausgeführt wurde), nachdem wir bei der Grenke-Shortattacke eingestiegen sind und nach der katastrophalen Kommunikation im Februar 2021 i.R.d. der BaFin-Prüfung mit erträglichen 14 % Verlust ausgestiegen sind, ist uns nun ein weiteres Mal ein dicker Klops erspart geblieben, allerdings dieses Mal durch mehr Glück als Verstand. Denn bekanntlich wäre bei Degiro ein Handel von auf XETRA gekauften Aktien nach 17.30 Uhr gleichtägig nicht mehr möglich.

Hier wären außerbörsliche Handelsplätze ein Plus, allerdings bietet Smartbroker, den wir als Alternativbroker nutzen würden, lächerlicherweise auch nach Jahren leerer Versprechen immer noch weder App noch Firmendepots an. Aber das ist ein anderer Skandal. 

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