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Bald nur noch 10 % Steuern auf Dividenden?

Ja, 10 %, ganz richtig gelesen. Aktuelle Vorschläge aus den Reihen der CDU/CSU könnten es bei einer Umsetzung irgendwann in ferner Zukunft einmal erlauben, dass auf Dividenden nur noch 10 % Steuern zu bezahlen wären. Allerdings, man ahnt es schon, natürlich nicht für Privatanleger. Mehr dazu in unserem heutigen Artikel.

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Wir haben uns mit der Gründung einer Sparschwein-UG dafür entschieden, mit unseren Aktienerträgen dem Steuerrecht für Unternehmer und Unternehmen zu unterliegen. Gleichzeitig haben wir uns damit auch aktiv gegen die Anwendung des Steuerrechts für Privatleute entschieden. Der Grund ist ganz einfach der, dass unternehmerisches Engagement, auch wenn es im Kern nur die Fortführung der privaten Kapitalanlage in einem anderen Rechtskleid ist, im deutschen Steuerrecht systematisch bessergestellt und gefördert wird.

Das gilt bislang weniger für Personengesellschaften und Einzelunternehmer, als vielmehr für Kapitalgesellschaften. Grund dafür ist zuallererst das Trennungsprinzip, das für eine getrennte Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter sorgt. Wir hatten das Thema auf diesem Blog schon einmal kurz angerissen. Aber fangen wir von vorne an. Ausgangspunkt ist, dass man sich (politisch) in Deutschland grundsätzlich auf ein Steuerniveau geeinigt hat, und das liegt bei 45 % + Solidaritätszuschlag (bekannt als Reichensteuersatz). Lassen wir die rechnerische Berücksichtigung des Soli im weiteren Verlauf des Artikels vereinfachungshalber und vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen einmal außen vor.

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Da es offensichtlich ungerecht wäre, Gering-, Mittel- und Gutverdiener mit 45 % Steuersatz zu belasten, gibt es die verschiedensten Abmilderungstechniken im Steuerrecht. Dazu gehören einige verfassungsrechtlich geforderte wie der Grundfreibetrag (entspricht Steuerfreiheit für das Existenzminimum) oder auch das System des mit steigendem Einkommen ansteigenden Steuersatzes. Einem Steuersatz von 45 % und damit dem vollen deutschen Steuerniveau unterliegt man mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von mehr als rund 265.000 Euro. Hierbei wird oft nicht bedacht, dass Deutschland nicht nur aus Arbeitnehmern besteht, sondern vereinzelt auch Arbeitgeber existieren. Arbeitgeber sind in der Regel Unternehmer. Und weil Unternehmer in der Regel sehr hohe Einkommen haben (und dabei sehr hohe Risiken und große soziale Verantwortung tragen) orientiert sich an ihnen auch das Unternehmensteuerrecht.

Unternehmen können nun bekanntlich in verschiedenen Rechtsformen auftreten. Da gibt es den Einzelunternehmer, Personengesellschaften oder eben auch Kapitalgesellschaften. Um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, gehen wir im Folgenden davon aus, dass immer ein gewerbliches Unternehmen vorliegt und folglich immer gewerbliche Einkünfte erzielt werden sowie der Reichensteuersatz anwendbar ist. Dann erzielt beispielsweise der Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in seiner persönlichen Steuererklärung anzusetzen sind.

Daneben ist er für den Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig, die Gewerbesteuer kann jedoch gesetzlich festgelegt bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % (den wahrscheinlich alle Großstädte überschreiten) voll auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden. Das führt zum Ergebnis, dass der Gewinn aus dem Gewerbe voll mit Einkommensteuer belastet wird, somit bei Erreichen der Einkommensgrenze mit einem Steuersatz von 45 % (und sogar noch mehr, wenn die Gewerbesteuer wegen eines Hebesatzes von mehr als 380 % nicht voll darauf angerechnet werden kann). Das Einzelunternehmertum ist also offensichtlich ein teurer Spaß, wenn man nicht gerade gerne hohe Steuern zahlt.

Bei Personengesellschaften ist das ganze ähnlich, dort ist die Personengesellschaft nicht selbst einkommensteuerpflichtig, aber gewerbesteuerpflichtig. Jeder Anteilseigner bekommt seinen Anteil am Gewinn des Gewerbebetriebs und an der gezahlten Gewerbesteuer zugerechnet, sodass sich im Vergleich zum Einzelunternehmer keine Unterschiede ergeben, außer dass eben eine Aufteilung auf die Gesellschafter erfolgt. Der Gesellschafter erzielt damit dieselbe (hohe) steuerliche Belastung wie der Einzelunternehmer. Es existiert zwar eine Begünstigungsregelung (§ 34a EStG), bei der steuerlich eine Annäherung an die Kapitalgesellschaftsbesteuerung erreicht werden soll, allerdings ist diese aufgrund ihrer Komplexität unpraktikabel. Erzielt das Unternehmen hohe Gewinne, zahlt man als Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft grundsätzlich auch hohe Steuern.

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Personengesellschaften sind also nicht selbst als Gesellschaft einkommensteuerpflichtig, sondern die daran beteiligten (Mit-)Unternehmer sind es mit ihrem Gewinnanteil. Das nennt sich Transparenzprinzip bei Personengesellschaften. Das Betreiben eines Gewerbebetriebs als eigene Tatsache an sich ist jedoch in jeglicher Rechtsform steuerpflichtig. Damit kommen wir zu den Kapitalgesellschaften. Diese erzielen, Sitz und Geschäftsleitung im Inland vorausgesetzt, aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes immer und in jedem Fall gewerbliche Einkünfte, sind deshalb ebenfalls gewerbesteuerpflichtig.

Das Körperschaftsteuergesetz ist praktisch das Einkommensteuergesetz für Körperschaften, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen. Körperschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten, sogenannte juristische Personen. Aufgrund des schon erwähnten Trennungsprinzips werden sie separat als eigene Einheit und getrennt von ihren Gesellschaftern besteuert. Man hat sich (wiederum politisch) dazu entschieden, das darin entstehende Einkommen ebenfalls zu besteuern. Gäbe es die tatsächliche Besteuerung der Gesellschaft selbst nicht, würde jeder versuchen, seine Einkünfte in eine solche Gesellschaft zu verlagern, um Steuern zu vermeiden. Der große Unterschied zu den anderen Rechtsformen liegt nun eben auch beim Steuersatz für die Körperschaftsteuer, die die Kapitalgesellschaften auf ihr erzieltes Einkommen zahlen müssen. So unterliegen Kapitalgesellschaften nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 %.

Das unterscheidet sich schon einmal ganz drastisch von den 45 % Spitzensteuersatz, die die natürliche Person versteuern muss. Im Ergebnis ist man damit schon ohne jede Steueroptimierung bei einer wesentlich besseren Gesamtsteuerbelastung. Diese setzt sich im Regelfall bei Kapitalgesellschaften zusammen aus 15 % Körperschaftsteuer und im Durchschnitt 15 % Gewerbesteuer, somit ca. 30 %.

Nicht vergessen darf nun wiederum, dass noch einmal Steuern anfallen, wenn der Gewinn aus der Kapitalgesellschaft in Form einer Ausschüttung entnommen wird. Genau aus dieser Tatsache heraus, dass die Gesellschaft selbst Steuern zahlt und der Gesellschafter die bereits versteuerten ausgeschütteten Gesellschaftsgewinne noch einmal besteuern muss, ergibt sich die große Herausforderung im Steuerrecht, es auszubalancieren. 

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Nehmen wir einmal eine Personengesellschaft als Beispiel. Diese erzielt einen Gewinn von 100. Darauf bezahlt sie bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % Gewerbesteuer (Gewerbesteuerfreibetrag vernachlässigt) von ca. 13. Die Gesellschafter bekommen dabei in Summe den Gewinn von 100 zugewiesen, müssen ihn in ihrer eigenen Steuererklärung angeben und darauf errechnet sich eine Einkommensteuer von 45. Auf diese 45 können die 13 bereits gezahlten Gewerbesteuern voll angerechnet werden, sodass die noch zu zahlende Einkommensteuer auf 32 sinkt. In Summe bezahlen die Anteilseigner an einer Personengesellschaft in Summe aber eben 45, nämlich 32 Einkommensteuer und 13 Gewerbesteuer. Es verbleiben nach Steuern 55.

Nehmen wir nun eine Kapitalgesellschaft. Diese erzielt auch einen Gewinn von 100. Darauf bezahlt sie ebenfalls 13 Gewerbesteuer. Dazu kommt, weil die Kapitalgesellschaft selbst steuerpflichtig für ihr Einkommen ist, Körperschaftsteuer von 15. Von den 100 Gewinn bleiben damit 72 für die Ausschüttung. Der Gesellschafter muss allerdings auf die Ausschüttung Abgeltungsteuer bezahlen (wobei Ausnahmen existieren, vgl. § 32d Abs. 3 Nr. 3 EStG). Von den 72 gehen noch einmal 18 Abgeltungsteuer ab. Es verbleiben 54, gegenüber 55 im vorangegangenen Beispiel. Daran sieht man im Vergleich zur Personengesellschaft und zum Einzelunternehmer bereits sehr schön, dass der Kapitalgesellschaftsanteilseigner bereits heute geringfügig benachteiligt wird. 

Der große Zauber besteht nun aber darin, dass der Anteilseigner ja nicht ausschütten MUSS. Solange er nicht ausschüttet, beträgt der Steuersatz insgesamt höchstens ca. 30 %. Das erste Mal gespart.

Des Weiteren reduziert sich die Gewerbesteuer, wenn man das Unternehmen von einer entsprechend günstigen Stadt aus betreibt. Der Mindesthebesatz beträgt 200 %, sodass sich eine Gewerbesteuer von mindestens 7 % ergibt, was zusammen mit der Körperschaftsteuer nur noch eine Gesamtsteuerbelastung von 22 % ergibt. Hiermit wären wir hinsichtlich der Steuern auf z.B. Dividendeneinkünfte schon unter der Abgeltungsteuer im Privatbereich, nur dadurch, dass das Unternehmen vom richtigen Standort aus betrieben wird. Das zweite Mal gespart.

Daneben kann man sich in einer Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer sogar weitgehend sparen, wenn man sie steuerlich in den Fast-Alleingesellschafter einer Personengesellschaft umgestaltet, wie es zum Beispiel mit einer richtig ausgestalteten und für unseren Blog namensgebenden stillen Beteiligung möglich ist. Dann kombiniert man den Vorteil aus dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro mit dem günstigen Einkommensteuersatz für Körperschaften von 15 % und kann im Ergebnis – überschlägig – einen monatlichen Gewinn von mehr als 2.000 Euro zu einem Steuersatz von lediglich 15 % vereinnahmen. Grob über den Daumen gepeilt, kann man also sagen, dass man durch die Nutzung einer Kapitalgesellschaft zur Erzielung unternehmerischer Einkünfte seinen Steuersatz realistischerweise etwa um die Hälfte drücken kann. Das dritte Mal gespart.

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Hinsichtlich konkret der Aktienanlage in einer Kapitalgesellschaft lässt sich der Vorteil nicht so exakt beziffern. Formal lässt sich der Steuersatz wie im vorgenannten Absatz um 40 % drücken. Da aber Gewinne aus Aktienveräußerungen nur zu 5 % steuerpflichtig sind, ist der Vorteil gegenüber dem Privatvermögen gegebenenfalls exorbitant größer, wenn man in der Lage ist, seine Kapitalerträge eher in Form von Aktienkurssteigerungen als durch Dividenden zu erzielen.

Aber noch einmal einen Schritt zurück. Dass die 54 nach Steuern der Kapitalgesellschaft ungefähr den 55 nach Steuern der Personengesellschaft und des Einzelunternehmers entsprechen, ist kein Zufall. Das ganze nennt sich Rechtsformneutralität und heißt, dass es steuerlich durchgerechnet keinen Unterschied machen soll, in welcher Rechtsform man sein Unternehmen betreibt. Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht vertrat hierzu die Auffassung, dass der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz genau diese Vorgabe macht. Leider sah das der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. Juni 2006 anders. Aber auch wenn der Rechtsformneutralität kein Verfassungsrang zukommen mag, so bemüht sich die Politik dennoch um ihre Einhaltung.

Das führt dazu, dass es eine fortwährende Abstimmung zwischen dem allgemeinen Steuersatz (45 %) und dem Körperschaftsteuersatz (15 %) sowie dem Abgeltungsteuersatz (25 %) gibt und auch geben muss, damit am Ende immer dasselbe herauskommt. Möchte man also die Abgeltungsteuer zum Beispiel abschaffen, so wird man sich im Gegenzug darum bemühen müssen, dass beim Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft am Ende eben nicht 30 % + 45 % von (100 – 30 %) = 61,5 % abgezogen werden, bei einer Personengesellschaft aber weiter nur 45 %. Das kann zum Beispiel durch die Wiedereinführung des Halbeinkünfteverfahrens erreicht werden. Dann hat man aber im Ergebnis durch die Abschaffung der Abgeltungsteuer nichts gewonnen, weil dann die halbe Dividende dem vollen Steuersatz unterliegt statt die volle Dividende dem halben Steuersatz. Ein populistisches Nullsummenspiel.

Allerdings, und nun kommen wir wieder zur Tagespolitik und ihren bisweilen unerfreulichen Nebenwirkungen, unterliegt das Steuerrecht einem stetigen Wandel. Dass der Steuersatz heute niedrig ist, heißt nicht, dass er das auch morgen noch ist. Die Frage ist aber: wird es die Politik in Zeiten immer weiter steigender internationaler Mobilität wagen, die Unternehmer zu verärgern? Oder wird sie durch wachstumsfreundliche Steuerpolitik versuchen, die Unternehmer im Land zu behalten? Unternehmen und Unternehmer sind mobil, Arbeitnehmer sind es nicht. Deshalb werden Arbeitnehmer in Deutschland steuerlich immer die Melkkühe bleiben.

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Eine vorläufige Antwort auf die gestellten Fragen kann durchaus schon gegeben werden: die Politik versucht von deutscher Seite vor allem, der steuerinduzierten Mobilität den Boden zu entziehen, indem eine gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in Europa und ein globaler Mindeststeuersatz für Unternehmen angestrebt wird. Die Politik versucht also den Einstieg in die Aushebelung des weltweiten Steuerwettbewerbs.  Was sicherlich zur Folge hat, dass die staatliche Ausgabendisziplin nachlässt und der Apparat wieder fetter wird. 

Obwohl die Politik also massivste Veränderungen vorantreibt, von denen viele Wähler sicherlich nicht viel mitbekommen haben, dürften zumindest auf kurz- und mittelfristige Sicht die steuerlichen Privilegien für Sparschwein-UGs kaum zu nehmen sein. Hierfür wären tiefgreifende Änderungen im Steuerrecht notwendig wären und jede auch nur punktuelle Änderung führt regelmäßig zu kaum vollständig absehbaren Rückkopplungs- und Zweitrundeneffekten. Wenn aber eines sicher erscheint, dann, dass sich kaum ein Finanzminister ernsthaft an eine umfassende Neuordnung des Steuerrechts herantraut. Und so ist die letzte größere Unternehmensteuerreform auch schon wieder über zehn Jahre alt. Die nächste große Steuerreform ist eigentlich erst zu erwarten, wenn es internationale Übereinkünfte über die zukünftige Aufteilung des Steueraufkommens gibt.

Dennoch prescht nun die Unionsfraktion mit einem Vorschlag für eine Unternehmensteuerreform vor. Das Programm soll Ende September offiziell beschlossen und vorgestellt werden. Einige Punkte sind aber schon durchgedrungen:

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent
  • Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung sowie Einführung einer Vortragsmöglichkeit von nicht genutztem Anrechnungsvolumen
  • Wiederanerkennung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
  • Schaffung einer rechtsformneutralen Besteuerung durch Verbesserungen an der Thesaurierungsbegünstigung sowie eine Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft
  • Reform des Außensteuerrechts inkl. Senkung der Grenze zur Niedrigbesteuerung auf 15 Prozent (bzw. 10 Prozent im Fall der Senkung des KSt-Satzes)
  • Senkung der Zinssätze bei Erstattungs-/Nachzahlungszinsen wie auch zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen bzw. von langfristigen Schulden
  • Verbesserte Abschreibungsbedingungen
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und der Grenze für den Sammelposten auf 3.000 Euro
  • Die vom BMF gewünschte Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen wird dagegen ausdrücklich abgelehnt

Wir hätten unseren Weihnachtswunschzettel nicht besser formulieren können. Bereits einzelne Vorschläge davon würden für eine mitunter signifikante Entlastung sorgen. Alle Vorschläge in der Gesamtheit aber kranken jedoch vor allem daran, dass sie als Paket viel zu wirtschaftsfreundlich sind und deshalb in der Großen Koalition mit Sicherheit nicht umgesetzt werden können.

Stattdessen arbeiten Olaf Scholz und Genossen fortwährend daran, mehr Geld auszugeben und deshalb mehr Steuern einnehmen zu müssen. Und so soll eine mit an Frechheit nicht zu überbieten ausgestaltete „Finanztransaktionsteuer“ eingeführt werden, der Soli nur um die Hälfte (des Aufkommens) gekürzt werden, Verlustverrechnungsmöglichkeiten zurückgefahren werden, die Vermögensteuer wiedereingeführt werden (die 1995 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig untersagt wurde), und und und.

Der Soli ist noch ein gutes Stichwort. Viel wurde geschrieben über die Abschaffung für „90 % aller Soli-Zahler“. So steht es im Koalitionsvertrag. Im Gesetzesentwurf zum Teilabbau des Solidaritätszuschlags steht aber – entgegen dem Koalitionsvertrag -, dass „90 Prozent der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer“ entlastet werden. Das ist ja nun offensichtlich eine abweichende Formulierung vom Vereinbarten, die aber auch nicht verwundert, wenn die federführende Partei im 21. Jahrhundert weiterhin im Wesentlichen versucht, Politik für Kohlegruben- und Fließbandarbeiter zu machen, obwohl Klientel und Wählerzuspruch offenbar in gleichem Maße zurückgehen.

Vergessen werden bei dieser Art Entlastung, die Scholz vorantreibt, die 720.000 Kapitalgesellschaften in Deutschland, die natürlich ebenfalls „Soli-Zahler“ sind. Vergessen werden auch Dutzende Millionen Sparer, Altersvorsorgende und Investoren in Deutschland, die natürlich weiterhin Soli zahlen sollen, auch wenn sie möglicherweise insgesamt viel weniger verdienen, als die oberen 10 % der „Zahler von Lohnsteuer“. Auch an dieser Formulierung lässt sich die Schnoddrigkeit der Gesetzgebung schon ablesen, denn „Zahler“ von Lohnsteuer ist natürlich der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer, da diesem ja nur das Nettogehalt überwiesen wird. Ihm wird der Einbehalt (= monatliche Steuervorauszahlung) für die Einkommensteuer zu- und angerechnet, aber „Zahler“ ist er nur mittelbar. Daneben ist von der Gesamtsumme der „Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer“ ein Anteil von sechs Millionen Menschen abzuziehen, der mangels ausreichend hohen Einkünften gar keine Steuern zahlt. Somit ist der Anteil derer, die weiter Soli zahlen, bezogen auf den Anteil, der überhaupt Einkommensteuer zahlt, sicherlich höher als 10 %.

Im übrigen kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem aktuellen Gutachten zum Ergebnis, dass eine Erhebung des Solidaritätszuschlags über 2019 hinaus „ein sehr hohes Risiko [birgt], dass das BVerfG eine Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume ab 2020 für verfassungswidrig erklärt.“ An Seriosität ist dem Wissenschaftlichen Dienst sicherlich mehr beizumessen, als der angeblich erfolgten internen Prüfung im Bundesfinanzministerium, die schon aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts „mehr Ausgaben – mehr Steuern“ nicht zu dem Ergebnis gekommen sein kann, dass eine vollständige Abschaffung per Ende 2019 geboten ist. Wir werden jedenfalls gegen jedwede Erhebung von Solidaritätszuschlag ab dem 1. Januar 2020 Einspruch einlegen. Der Bund der Steuerzahler begleitet in diesem Zusammenhang eine bereits eingereichte Musterklage, an die wir uns gerne dranheften.

An dieser Stelle sei auch noch auf die Gesetzesbegründung zur Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 hingewiesen:

Die jüngsten Veränderungen in der Weltlage nehmen die Bundesrepublik Deutschland verstärkt in die Pflicht. Die hiermit verbundenen finanziellen Anforderungen gehen weit über den bisherigen Finanzrahmen hinaus. Eine Neubewertung der finanzpolitischen Handlungsalternativen ist deshalb unumgänglich. Mehrbelastungen ergeben sich nicht nur aus dem Konflikt am Golf, der auch nach seinem Ende finanzielle Anforderungen mit sich bringen wird. Finanzielle Mittel werden auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südosteuropa auf dem Weg zur Marktwirtschaft und Demokratie benötigt. Hinzu kommen zusätzliche, früher nicht absehbare Aufgaben in den neuen Bundesländern, die sich aus externen Entwicklungen, insbesondere aus dem Zusammenbruch der früheren RGW-Absatzmärkte, ergeben.

Offensichtlich kamen die Aufwendungen für die neuen Bundesländer erst an dritter Stelle unter ferner liefen. Vorrangig begründet wurde die Einführung mit dem Golfkonflikt und dem allgemeinen Zusammenbruch der Sowjetunion (also Entwicklungshilfe für das Ausland). In der heutigen Diskussion kommt das bisweilen etwas anders rüber. Jedenfalls halten wir es für angemessen, einen Steuerzuschlag für den Golfkrieg 1991 im Jahr 2019 wieder abzuschaffen. 

Kommen wir also endlich noch einmal zum Kern dieses Artikels: die potentielle Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 %. Privatanleger sehen Steuern in der Regel nicht als Performancebestandteil, weil sie unvermeidlich scheinen. Offensichtlich ist das aber nicht der Fall, wie wir seit mittlerweile über einem Jahr vormachen. Und so erhöhen wir unsere Nettorendite schon heute vereinfacht gerechnet von 100 – (100 x 25%) auf 100 – (100 x 15 %), also um mehr als 13 % pro Jahr. Ohne das Investitionsrisiko zu erhöhen. Ohne das Finanzierungsrisiko zu erhöhen. Nur durch den Wechsel des Rechtskleids. Kann man es sich leisten, dauerhaft auf eine 13 % höhere Rendite zu verzichten? Wir nicht. Wir haben nur ein Leben und brauchen deshalb die effizienteste Kapitalakkumulation, die möglich ist.

Rechnen wir nun einmal weiter mit einer Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 %, wie sie die Union plant. Dann beträgt die sich isoliert aus dem Steuersatz resultierende Mehrrendite einer Aktienanlage im UG-Mantel gegenüber dem Privatanleger 20 % pro Jahr (!). Gegenüber unserer schon bestehenden Sparschwein-UG würde sich die Nettorendite immerhin noch um 6 % verbessern. Rosige Aussichten sind das! Und der Soli fällt früher oder später ebenfalls weg, allerdings für alle, deshalb haben wir ihn aus unseren Berechnungen in diesem Artikel weggelassen.

Dabei haben wir noch nicht die anderen Vorschläge aus der Unionsfraktion berücksichtigt, die einem Unternehmen zugutekommen, dem Privatanleger jedoch nicht. Beim Privatanleger sind steuerliche Entlastungen schlicht nicht in Sicht. Wir dagegen können in unserer UG unsere Wertpapierkreditzinsen absetzen. Bei der Führung eines Unternehmens wird natürlich ein PC benötigt, der absetzbar ist. Kostet der PC nicht mehr als 800 Euro (netto), ist er im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abzugsfähig. Hier strebt die Union eine Erhöhung auf 1.000 Euro an, das können wir natürlich nur unterstützen. Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss zu unterschreiben. Folglich braucht die Gesellschaft für den Ausdruck des Jahresabschlusses einen Drucker, der steuerlich abgezogen werden kann. (Und einen Stift zum Unterzeichnen!) Natürlich muss sich der Geschäftsführer auf dem Laufenden halten, was den Unternehmensgegenstand betreffende Themen anbelangt, folglich sind auch einschlägige Bücher und Fachliteratur (beispielsweise zur Aktienanlage in einer UG und deren steuerlicher Behandlung) abzugsfähig. 

Fazit

Wie man sieht, ist eine ganze Menge möglich und bei 26,375 % noch lange nicht das Optimum erreicht. Leider ist der 10%-Körperschaftsteuersatz-Vorschlag aus der Union derzeit nur ein Entwurf und in der derzeitigen Regierungskonstellation nicht umsetzbar. Deshalb bleibt zu hoffen, dass der nächste Finanzminister wieder wirtschaftsfreundlich gesinnt ist.

Hast Du Fragen, Hinweise, Anregungen zum Artikel? Schreib uns im Kommentarbereich! 🙂

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15 Gedanken zu „Bald nur noch 10 % Steuern auf Dividenden?“

  1. Dass die Einkommenssteuer vom Unternehmen bezahlt wird, sehe ich anders.
    Mein Arbeitsvertrag weist ein Brutto-Einkommen aus. Ohne vertragliche Anpassung kann das nicht nach unten korrigiert werden. Steigt die Einkommenssteuer durch eine gesetzliche Änderung, bekomme ich weniger Geld, für das Unternehmen ändert sich nur die Aufteilung der Überweisungen einer gleich bleibenden Summe.

    Folglich ist die Einkommenssteuer relevant für mich, nicht für das Unternehmen. Der Einfachheit halber wird die Steuer aber direkt abgeführt.

    Eine Benachteiligung von Privatpersonen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften lehne ich ab. Aus deiner Position heraus wären die Vorschläge der CDU natürlich praktisch, ich bin aber dagegen, dass die Politik weitere Anreize schafft, die dazu führen, dass Privatpersonen sich genötigt fühlen, Kapitalgesellschaften zu gründen.

    1. Hi Matthias,
      leider geht es bei Gesetzesbegründungen nicht darum, wie „man die Dinge sieht“. Zum einen darf verlangt werden, dass die Formulierung aus dem Koalitionsvertrag in der tatsächlichen Umsetzung nicht auf einmal eine ganz andere wird. Zum anderen „zahlt“ die einbehaltene Lohnsteuer selbstverständlich der Arbeitgeber, denn Du kriegst sie ja nicht überwiesen und der Arbeitgeber muss sie bis zum 10. des Folgequartals an das Finanzamt überweisen. „Wirtschaftlich tragen“ tust Du sie natürlich. Rein auf die Pagatorik bezogen steht aber der Arbeitgeber in der Verantwortung und er haftet auch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Zahlung ans Finanzamt. Das heißt, es gibt einen Unterschied in der technischen Bedeutung von „zahlen“ und in der umgangssprachlichen Auffassung von „zahlen“. Das ist schon wichtig, zumal Gesetzesbegründungen von Gerichten auch gerne mal zu deren Auslegung herangezogen werden, es ist deshalb sehr wichtig, wie die konkrete Formulierung gefasst wurde.

  2. Hey du sprichst von internationaler Mobilität eines Unternehmers.
    In der EU verstehe ich das Thema, wie sieht es aus, wenn ihr auswandern in ein nicht EU-Land. Wie würdet ihr mit der UG weiter verfahren?

    Tolle Artikel, regen zum Nachdenken an!

    1. Das ist ein Thema, welches an Komplexität kaum mehr zu überbieten ist, allerdings für uns auch wenig relevant ist. Üblicherweise schreiben wir nicht über Themen, in denen wir nicht einigermaßen sattelfest sind. Es ist allerdings nicht so, dass wir uns damit nicht beschäftigen, aber nur EU-Ausland. Möglicherweise kommt in Zukunft mal was dazu.

  3. Generell danke für eure Seite und die Arbeit, die ihr hineinsteckt.
    Ich konnte für mich schon viele wertvolle Informationen herausziehen!

    Viele Grüße
    Tom

  4. Wir zahlen auf Dividenden in thesaurierenden UK Aktien ETFs 0% Steuern.als Privatanleger. (Keine Quellensteuer in UK)
    Ihr in der UG auf Dividenden auf UK Aktien mehr als 15%. Oder? 😉

    1. Zu 0% Steuern auf Thesaurier: bis 2018 wurden die ausschüttungsgleichen Beträge besteuert, seit 2019 gibt es die Vorabpauschale. 0% sind nur bei Verlusten möglich (und bis 2018 bei synthetischen replizierenden Thesaurierern, was aber nur beim ansparen funktionierte. Bei Verkauf waren und sind Steuern fällig). Dann kam das Investmentsteuerreformgesetz 2018. Ich weiß ja nicht, in welchen ETF Sie da investieren. Ich würde mir jedoch schnellstens einen suchen, der nicht ausschließlich Verluste bringt. Oder im Falle des synthetischen Replizierers: einen ETF mit geringeren Risiko (physisch replizierend) suchen.

      Viele Grüße
      Erik

    2. 1. Dividenden bei einem Thesaurierer? Finde den Fehler!

      2. Thesaurierende ETFs ließen sich mit 0% besparen. Ist richtig. Galt aber nur für synthetische. Bei den physischen wurden die ausschüttungsgleichen Erträge besteuert. Hat sich mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 erledigt. Seit 2019 gilt für alle Formen die Vorabpauschale. Der einzige Unterschied zwischen synth. und phys. liegt jetzt nur noch im höheren Risiko bei den synthetischen 😉.

      1. Moin Erik, lass dich nicht aergern 😉
        Mit thes. ETFs bekommt man die netto Rendite des zu Grunde liegenden Index. Netto Rendite im MSCI-Regime bedeutet zB die „max. anwendbare Quellensteuer“ in Laendern mit 0% Q-Str (wie zB UK, HongKong, u.a.) bis zB 35% auf CH-Aktien.
        Natuerlich gehen alle Dividenden in thes. ETFs ein! Insofern sind Halter von tETFs bezueglich Laendern mit 0% Q-Steuer tatsaechlich steuerlich beguenstigt(er) gegenueber einer direkten Aktieninvestition in eurer UG (bei Dividenden).
        Als Weltportfolio-Anleger betraegt die durchschnittliche Q-Str zB im MSCI WORLD allerdings ca 22%? auf Dividenden.
        D.h. im thes.World-ETF bekomme ich ca. 22% der Brutto-Dividende thesauriert (egal ob Replizierer oder Swapper).
        Also dann waaeesentlich mehr als in Eurer UG!
        Das Problem thesaurierte Gewinne in der UG spaeter beim Entsparen steuerarm wieder herauszubekommen wuerde mich interessieren? Im Prinzip arbeitet ihr auf Hoffnung? ob das in 20-30 Jahren funktioniert, wisst ihr doch gar nicht?
        Wir als Privatanleger haben dazu jedoch schon ausgereifte Konzepte ;-):
        https://frugalisten.de/steuern-kapitalertraege-privatier-optimieren/
        LG
        Joerg
        Immernoch bloed, dass man hier die Texte eintippen muss (statt reinkopieren), das foerdert nur Blubber-Kommentare statt Detail-Recherchen …

        1. Moin. Dieser Artikel bezieht sich auf Einzelaktien. Fonds (und darunter Fallen ETF nunmal) werden anders behandelt. Im Text steht das auch sehr deutlich. 😆 Abschnitt „Worauf muss ich Steuer zahlen – und wann?“, Absatz 2. Desweiteren ist Quellensteuerfreiheit nicht automatisch allgemeine Steuerfreiheit 😉

        2. Hallo Joerg,
          Du lässt Dich anscheinend von Einzelaktien nicht überzeugen! 🙂 Aber keine Sorge, wir werden ebenso nicht auf reine ETF-Anlage umschwenken und träumen nachts auch noch nicht von Gerd Kommer 😉
          Die vermeintlichen Steuervorteile bei thesaurierenden ETFs werden ganz schnell dann ins Negative umschlagen, wenn das Vermögen verkonsumiert werden soll bzw. muss. Dann müssen nämlich Anteile verkauft werden und ggfs. bei jedem Verkauf hohe stille Reserven realisiert werden, die allesamt 1/4 (Stand heute) vom Gewinn, der zu einem deutlich späteren Zeitpunkt im Wesentlichen dem Verkaufserlös entsprechen sollte, wegnehmen.
          Verkaufen wir dagegen von heute auf morgen unseren kompletten Aktienbestand in der UG, dann zahlen wir 0,8 % bis 1,6 % Steuern auf den Veräußerungsgewinn – wohl ein drastischer Unterschied. Die Reibungsverluste bei den Dividenden nehmen wir gerne in Kauf, da wir uns wesentlich auch auf regelmäßige Geldeingänge konzentrieren, von denen man später dann auch leben und konsumieren kann.
          Wie wir das Geld steuerarm aus der Gesellschaft ziehen, haben wir in Die Sparschwein-UG beschrieben. Auf Hoffnung arbeiten wir jedenfalls nicht, denn von A bis Z steckt ein durchdachtes Konzept dahinter. Jedenfalls sind die von dir verlinkten Steuerstrategien eher Homöopathie im Kampf gegen die Abmelkungsteuer 😉

    3. Hallo Joerg,
      woher kommt die Annahme, wir würden „mehr als 15 %“ zahlen, wenn wir bei jeder Gelegenheit betonen, dass wir nur 15 % bezahlen? 😉 Darüber hinaus können wir Werbungskosten abziehen und zahlen keine Vorabpauschale. Sollte es irgendwann noch einmal Zinsen geben, werden die ETF-Jünger möglicherweise ganz schön Bauchschmerzen bekommen mit der Vorabpauschale.

  5. Finanztransaktionssteuer

    Es kann sicher nicht verkehrt sein zur Kenntnis zu nehmen das Herr Scholz (bekannt vom etwas mißlungenen Hafengeburtstag in Hamburg) aus Gründen der Gerechtigkeit eine Finanztransaktionssteuer als Aktiensteuer einführen möchte.

    Steuersenkungen, erst recht auf Dividenden, entsprechen wohl kaum dem Weltbild des Herrn Scholz.

  6. Zur Entsparstrategie: ich habe meinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt. Dort („Steuerparadies“?) erhalte ich nach 2 Jahren Haltezeit 50 % Rabatt auf Kursgewinne („abattement“) aus Aktien, ETF etc. Es fällt keine Vorabpauschale an; das spart in 2019 erheblich … Dividenden etc. werden bei Nichtwahl der hiesigen Pauschalbesteuerung (30 %) mit dem Einkommenssteuertarif besteuert = günstiger als in Deutschland. Als Rentner, verheiratet habe ich so ca. 29.000 Euro
    steuerfrei! Darüber hinaus bespare ich jetzt thesaurierende ETF in meinem Depot in Deutschland, komplett in D steuerfrei, und halte diese min. 2 Jahre. Sodann jährliche Entnahmestrategie bis zum „Freibetrag“.

    Vermögenssteuer ( ehemals ISF) ist für Kapital abgeschafft. Nur noch auf in F belegene Immobilien ab 1,3 Mio E.
    Außerdem ist im Südwesten das Wetter besser.

  7. Pingback: Olaf Scholz, der Blinde unter den Einäugigen - Atypisch Still

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