Regelmäßige Leser unseres Blogs wissen, dass wir große Freunde der Aktionärsdemokratie und der Aktionärsrechte sind. Hierzu gibt es nun einen neuen rechtlichen Rahmen, auf den wir in unserem heutigen Artikel näher eingehen wollen.
Die bürokratischen Mühlen mahlen langsam und so dauerte auch die Novellierung der EU-Aktionärsrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2007 immerhin 10 Jahre. Die nationalen Gesetzgeber haben bis Mitte 2019 Zeit, die darin vorgegebenen Regelungen in das lokale Recht zu übernehmen (in Deutschland Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz bzw. ARUG II). Seit September letzten Jahres liegt nun auch die zugehörige EU-Durchführungsverordnung vor, die ab dem 20. September auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht wird. Doch worum geht es dabei überhaupt?
Wir zitieren gleich mal unsere Lieblingsstelle aus dem Vorwort zur neuen EU-Richtlinie:
Aktien börsennotierter Gesellschaften werden oft über komplexe Ketten von Intermediären gehalten, die die Ausübung von Aktionärsrechten erschweren und ein Hindernis für die Mitwirkung der Aktionäre darstellen können. Die Gesellschaften sind oft nicht in der Lage, ihre Aktionäre zu identifizieren. Die Identifizierung der Aktionäre ist eine Voraussetzung für die unmittelbare Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft und deshalb von wesentlicher Bedeutung dafür, dass die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre erleichtert werden. Dies ist besonders in grenzüberschreitenden Situationen und bei der Verwendung elektronischer Mittel wichtig. Deshalb sollten börsennotierte Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen kommunizieren zu können. Die Intermediäre sollten verpflichtet sein, der Gesellschaft auf deren Antrag hin die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.
Erwägungsgrund 4 der geänderten EU-Aktionärsrechterichtlinie
Von dem Problem, das hier beschrieben wird, können wir als Degiro-Kunden ein Lied singen und uns geht es damit wie den Aktionären von etwa 70 % des deutschen Grundkapitals. Dadurch, dass Degiro treuhänderisch für uns im Aktionärsregister der Aktiengesellschaften eingetragen ist (und nicht wir selbst), erhalten wir leider keinerlei Aktionärskommunikation von unseren Portfoliounternehmen, weil Degiro diese aus Kostengründen nicht weiterleitet. Und nun können wir das als Freunde des kleinen Preisschilds beim Produktangebot der Broker natürlich absolut verstehen, dass es wohl tatsächlich viel zu teuer wäre, papierhafte Post (z.B. Einladungen zur Hauptversammlung) weiterzuleiten. Immerhin ist Degiro ein Broker und keine Postversandzwischenstelle. Nichtsdestotrotz sind wir im Kern ja immer noch Aktionäre einer Aktiengesellschaft und es ist im Jahr 2019 schwer verständlich, warum solcherlei Kommunikation nicht auch rein elektronisch abgewickelt werden kann.
Ein beliebter Einwand des klassischen deutschen Privatanlegers wäre nun: führt doch Euer Depot einfach bei einem deutschen Broker. Wir haben mit dieser Ansicht bekanntlich so unsere Probleme. Zuallererst unterstützen wir mit Leib und Seele das radikale Aufbrechen des Hochpreiskartells der deutschen Premiumpreisbrokerlandschaft, in der selbst die Discountbroker (relativ) teuer sind. Zum anderen wollen wir uns schlicht nicht die Fähigkeit abgewöhnen lassen, als Staats- und Steuerbürger eigenständig eine Steuererklärung abzugeben und zum anderen entscheiden wir dadurch auch weitgehend selbst, wann der Staat seinen Anteil auf die Kapitalerträge überwiesen bekommt.
Nachdem der Kapitalertragsteuerabzug bei einem deutschen Depot in der Sekunde der Dividendenzuflusses erfolgt und der Fiskus die Unverfrorenheit besitzt, etwa neuerdings im Fondsbereich (einschließlich des ETF-Bereichs) unrealisierte (d.h. nicht entstandene, d.h. fiktive) Gewinne zu besteuern, entgehen wir dem Ganzen (legal) zeitweise dadurch, dass wir ganz einfach ein EU-Auslandsdepot nutzen und das Depot dadurch schon einmal dem unmittelbaren und uneingeschränkten Steuerzugriff des Staates entziehen. Weder zieht Degiro Abgeltungsteuer ab, noch zieht Degiro die Vorabpauschale ab, noch stuft Degiro Unternehmensumstrukturierungen wie z.B. Spin-Offs entsprechend der – nicht zwingend zutreffenden – Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ein. Natürlich müsste man im Gegenzug das Ganze selbstständig in der abzugebenden Steuererklärung nachholen. Das allein ist aber hinsichtlich der Ermittlung der Vorabpauschale schon ein extremer Anreiz für uns, erst gar nicht auf die Idee zu kommen, (thesaurierende oder geringausschüttende) Fonds oder ETFs zu kaufen. Es ist ein absoluter Irrsinn, was dem Fonds-Anleger hiermit abverlangt wird. Zumal wir derzeit in unserer Sparschwein-UG auf Kursgewinnmitnahmen einen effektiven Steuersatz von weniger als 0,8 % bezahlen und auf Dividenden lediglich rund 15,8 % – das alles aber eben ausschließlich bei Aktien. Da Aktien langfristig die Anlageklasse mit der höchsten Rendite sind, kommt für uns ohnehin nichts anderes in Frage.
Darüber hinaus sehen wir die im Vergleich zum rein nationalen Investment-Rahmen gigantischen Vorteile, die die EU uns Aktionären bringt, dass wir nämlich im EU-Binnenmarkt z.B. Kunden sein können, wo und bei wem wir wollen, weil wir es können. Die „immer engere Union“ ist in Artikel 1 des Lissabon-Vertrags niedergelegt und durch die Nutzung des EU-Brokers Degiro unterstützen wir das Zusammenwachsen der EU in der Kapitalmarktunion und tun damit am Ende sogar etwas Gutes im Sinne der europäischen Idee.
Mit der ersten Aktionärsrechterichtlinie aus 2007 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Online-Hauptversammlung geschaffen. Die rein virtuelle Hauptversammlung kommt aber auch mit dem nun geänderten Rechtsrahmen nicht. Die brauchen wir auch nicht, denn die Präsenzhauptversammlungen werden bei Aktiengesellschaften, die hinsichtlich der IR etwas auf sich halten, mittlerweile ohnehin im Internet gestreamt. Insoweit befinden wir uns also bereits im 21. Jahrhundert. Allerdings kommt hier wieder der Haken für Degiro-Kunden: man braucht für das Streaming in der Regel eine Zugangsberechtigung und die würde die Aktiengesellschaft üblicherweise an die im Aktionärsregister eingetragene Person versenden. Wir halten es im Ergebnis also für einen riesigen Schritt in die richtige Richtung, wenn die Informationsblockade durch die Treuhandschaft endlich überwunden wird.
(8)
Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Intermediären ab, die Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen führen, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext. In der Kette von Intermediären werden die Informationen — vor allem bei Zwischenschaltung vieler Intermediäre — nicht immer von der Gesellschaft an ihre Aktionäre weitergegeben, und die Stimmabgabe der Aktionäre wird der Gesellschaft nicht immer ordnungsgemäß mitgeteilt. Mit dieser Richtlinie soll die Informationsübermittlung entlang der Kette von Intermediären verbessert werden, um die Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern.
(9)
Da die Intermediäre eine wichtige Rolle spielen, sollten sie verpflichtet sein, die Ausübung von Rechten durch die Aktionäre zu erleichtern, unabhängig davon, ob die Aktionäre diese Rechte selbst ausüben oder einen Dritten dafür benennen. […] (10)
Es muss dafür gesorgt werden, dass Aktionäre, die sich durch Stimmabgabe in eine Gesellschaft einbringen, in die sie investiert haben, wissen, ob ihre Stimmabgabe ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Im Falle einer elektronischen Abstimmung sollte eine Bestätigung des Eingangs der Stimmen erteilt werden. […]
Hierdurch wird auch die elektronische Stimmabgabe sichergestellt, wenn man nicht persönlich zur Hauptversammlung erscheinen kann. Bedenkt man, dass ein ganz substantieller Teil des Aktionariats in einem Angestelltenverhältnis kleben dürfte und die Inanspruchnahme eines Urlaubstags für den Hauptversammlungsbesuch eher nicht die Regel sein dürfte, so erscheint uns dies als sehr schöne Maßnahme zur Förderung der Aktionärsdemokratie.
Die Regelungen zur Abstimmung über die Vergütungspolitik werden von uns nicht so sehnsüchtig erwartet, wie die Ermöglichung der Aktionärskommunikation über die Intermediärskette. Das Positive hieran ist aber, dass damit eine Möglichkeit geschaffen wird, die Vorstände wieder daran zu erinnern, was sie sind: nämlich Angestellte der Aktiengesellschaft und keine allmächtigen Alleinherrscher, die sich vor allem nicht auf Kosten der Eigentümer bereichern dürfen. Nichteinverständnis lässt sich natürlich auch bisher schon durch die Verweigerung der Entlastung ausdrücken. Durch die erweiterte Abstimmungsmöglichkeit erhalten die Aktionäre aber ein differenzierteres Abstimmungswerkzeug.
Die elektronische Kommunikation der Aktiengesellschaft mit dem Aktionär sollte zukünftig im Falle von Degiro-Kunden kein Problem mehr sein, denn die zukünftig mögliche Identifizierung der Aktionäre mittels Namen und Kontaktdaten schließt die Übermittlung einer E-Mail-Adresse – sofern vorhanden – mit ein (vgl. Tabelle 2, Nummer 9 im Anhang zur Durchführungsverordnung). Begrüßen würden wir natürlich eine darüber hinausgehende volle Integration in den Degiro-Webtrader.
Auf Nachfrage hielt man sich bei Degiro sehr bedeckt zur Aktionärsrechterichtlinie, insbesondere mit dem Verweis darauf, dass man als niederländischer Broker nicht deutschem Recht unterliegt. Was bei einer EU-Richtlinie nebst einer unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltenden EU-Verordnung eine recht hirnrissige Beantwortung nach der geplanten Umsetzung im eigenen Haus ist. Nun hat die Service-Qualität und insbesondere die fachliche Qualität der Auskünfte des Degiro-Kundenservice über die letzten Jahre vereinzelt durchaus nachgelassen, was aber sicher auch daran liegt, dass der first level Kundensupport im Wesentlichen zur Aufgabe hat, Routineprobleme lösen zu können und im Übrigen die Kunden von den Mitarbeitern mit Fachkenntnissen abschirmen soll. So wurde offensichtlich verkannt, dass der deutsche Gesetzgeber nur die für alle Mitgliedsstaaten geltenden europäischen Vorgaben in das nationale Recht übernimmt. Im Kern geht es aber eben um europäische Vorgaben für sämtliche nationale Gesetzgeber der EU, somit auch für die Niederlande, somit auch für Degiro. Degiro als derzeit in 18 europäischen Ländern tätiger Broker sollte durch die Aktionärsrechterichtlinie also in jedem Fall betroffen sein und es würde den Kunden doch etwas arg verunsichern, wenn man sich hierüber noch keine Gedanken gemacht haben sollte. Insoweit also eine enttäuschende Antwort von Degiro.
Fazit
Aktionärsrechterichtlinie. Schon der Name klingt wie Musik in unseren Ohren! Nach all den schlechten Nachrichten über Krumme-Gurken- und Mifid-Verordnungen haben wir hier ein Musterbeispiel dafür, wie eine sinnvolle Rechtsrahmensetzung mit Vorteilen für alle aussehen kann.
Wir freuen uns, dass sich das Rad der Geschichte unaufhaltsam weiterdreht. Endlich wird auch das Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär volldigitalisiert. Die Zeiten, in denen Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft nur deshalb anonym sind, weil sie ihr Depot im Ausland führen, sind hoffentlich bald vorbei. Wir schauen mit Freude in die Zukunft und sind gespannt, was sich auch in Bezug auf unsere Degiro-Depots zum Positiven ändert. Wir werden berichten.
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