Zeitaufwand
Es wird von Jahr zu Jahr unspektakulärer. War die Gründung noch ein wahrhaft elektrisierender Akt und eine rechtliche und steuerliche Gratwanderung, weil wir Pioniere im Bereich der Aktienanlage in der UG & atypisch Still waren, auch, weil es im Internet dazu im Wesentlichen keine belastbaren praxisorientierten Umsetzungshinweise von seriöser Seite gab, wird die Verwaltung der Gesellschaft mit jedem weiteren Jahr effizienter und profaner.
Hat uns der Jahresabschluss und die Erstellung der Steuererklärungen für das erste Geschäftsjahr noch mehr als ein halbes Jahr beschäftigt, reduzierte sich der Aufwand für das zweite Geschäftsjahr bereits auf nur einen Monat. Für das nun abgeschlossene dritte Geschäftsjahr waren wir mit dem Jahresabschluss 2020 und dem Zahlenwerk für die E-Bilanz und die Steuererklärungen 2020 bereits in der ersten Januarwoche durch.
Für das laufende Geschäftsjahr (2021) streben wir sogar an, bereits am 1. Januar praktisch fertig zu sein mit dem gesamten Zahlenwerk. Abgeben lässt sich die Steuererklärung für 2021 dann freilich noch nicht, weil die Steuererklärungsformulare immer erst im Spätfrühling zur Verfügung stehen. Aber uns geht es auch ums Prinzip: zu zeigen, dass es geht. Dass man sich in unvertraute Themen mit der Zeit hineinarbeiten kann, die anfangs einen unübersehbaren Aufwand verursachen, der mit Routine und Wiederholung im Zeitverlauf zu einem überschaubaren Aufwand schrumpft.
Buchhaltung
Zu dem Aufwand für die Jahresabschlusserstellung und die Erstellung der Steuererklärungen kommt natürlich der laufende Buchhaltungsaufwand. Hier sind wir mittlerweile zumindest im Aktienbereich gefestigt mit den Buchungssätzen, sodass wir uns zukünftig stärker der Erarbeitung der Verbuchung von ETFs und Derivaten widmen können.
Zum Jahresabschluss ist zu sagen, dass der größte Zeitaufwand für die Bewertung der Wertpapiere am Bilanzstichtag anfällt. Zum einen muss ermittelt werden, ob Aktienpositionen abgeschrieben werden müssen. Hierbei stützen wir uns auf die IDW-Kriterien, die wir in „Die Sparschwein-UG“ beschrieben haben und zu denen wir im Mitgliederbereich der Betriebsbesichtigung ebenfalls aktuelle, weiterführende Informationen bereitgestellt haben. Allein dafür, die Zahlen für diese Bewertung zu bekommen, war bisher recht aufwändig, da wir Kurslisten manuell für jedes einzelne Wertpapier besorgt haben. Wir haben hierfür Anfang dieses Jahres eine kostenlose technische Lösung entwickelt, die wir im Mitgliederbereich der Betriebsbesichtigung zur Verfügung gestellt haben. Einmal richtig aufgesetzt, ist es damit möglich, für den ganzen Aktienbestand innerhalb von Sekunden den Abschreibungsbedarf zu ermitteln.
Zum anderen müssen die Abschreibungen dann natürlich noch gebucht werden. Wir hatten jetzt drei gute Jahre hinsichtlich der für den Bilanzansatz maßgeblichen Kursentwicklung zum Jahresende, lediglich mit 2018 mit etwas ruckeligem vierten Quartal an den Finanzmärkten. In guten Jahren gibt es tendenziell weniger Abschreibungsbedarf und damit weniger Buchungsaufwand am Jahresende. Viele unserer Aktienpositionen sind nunmehr ohnehin so stark im Wert gestiegen, dass Abschreibungen ausgehend vom Anschaffungskurs zukünftig unwahrscheinlich sind.
Damit einher geht das allgemeine Thema beim Investieren mit Wertpapierkredit, wie wir es seit nunmehr über sieben Jahren praktizieren: Gibt es erheblichen Wertberichtigungsbedarf bei den Aktienpositionen zum Bilanzstichtag, kann es gerade in der Gründungsphase aufgrund des niedrigen Eigenkapitals passieren, dass das Eigenkapital negativ wird. In diesem Fall gibt es erhebliche insolvenzrechtliche Risiken, über die es sich vor der Gründung (!) detailliert im Klaren zu werden gilt. Man kann diese Risiken entweder bei der Bemessung der Stammkapitaleinlage bei Gründung, durch Eigenkapitalnachschüsse oder bei der Bemessung des Fremdkapitaleinsatzes berücksichtigen.
Investiert man aber ohne Wertpapierkredit und erhöht den Investitionsgrad folglich nicht über den Wert von 1, kann das Eigenkapital durch Abschreibungen in der Regel nicht negativ werden, sondern nur auf Null fallen – das ist die sicherere Variante und die einzige, die man Dritten ungeprüft empfehlen kann. Wohlgemerkt reden wir hier immer vom Standardfall der Sparschwein-UG: eine reine aktienverwaltende UG ohne operatives Geschäft. Wir können nicht genug betonen, wie wichtig es ist, sich vor Gründung über alle denkbaren Szenarien Gedanken zu machen. Eine allfällige Krise darf die Gesellschaft nicht aus der Bahn werfen können.
Auch hinsichtlich des nun noch verbleibenden Buchungsaufwands haben wir Überlegungen angestellt, wie sich das optimieren lässt, da Gründeraufgabe normalerweise nie dauerhaft sein kann, sich um Verwaltungskram zu kümmern. Hier könnten wir uns vorstellen, Buchungsanweisungen zu erstellen und beispielsweise eine virtuelle Assistentin einmal im Monat für ein paar Stunden dranzusetzen. Es ist im Kern eine mechanische, wiederkehrende Aufgabe, die bei etwas Einarbeitung eigentlich kein darüber hinausgehendes Fachwissen erfordert. Dann müsste man im Nachgang nur die Korrektheit der Verbuchung kontrollieren und hätte nur noch den Aufwand Fehlbuchungen zu korrigieren, statt sämtliche Buchungen selbst vorzunehmen.
Das werden wir uns ansehen. Positiv sind uns in diesem Zusammenhang die Konditionen von eAssistentin.de aufgefallen. Das sind Preise, für die es sich auch als kleiner Gründer lohnt, lästige Verwaltungsaufgaben auszulagern. Entscheidend ist bei Auslagerungen jeder Form immer Folgendes: die Letztverantwortung für inhaltliche Richtigkeit kann bei dieser Art Auslagerung nicht abgegeben werden. Das heißt, die Auslagerungskontrolle und die Kontrolle des Arbeitsergebnisses sollte dann sorgfältig durchgeführt werden, weil Fehler des Auslagerungsdienstleisters rechtlich wie eigene Fehler behandelt werden.
Länger Zeit für die Steuererklärung 2020
Kommen wir noch zu einigen Neuerungen, die zu beachten sind. Die wohl erfreulichste Neuerung ist die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 von Ende Juli auf Ende Oktober für alle. Man möchte meinen, dass sieben Monate eigentlich ausreichend sein sollten, um das letzte Jahr durch Abgabe der Steuererklärung endlich vollständig abschließen zu können. Aber man kennt das ja: am Ende empfindet man den zeitlichen Druck einer näher rückenden Frist doch immer als eher unangenehm, sodass allein aus diesem Grund die Verlängerung schon zu begrüßen ist. Des Weiteren ergibt sich daraus im Steuernachzahlungsfall natürlich nochmal ein signifikanter Stundungseffekt, den man ggfs. nutzen sollte.
E-Bilanz
Unerfreulich dagegen ist die massive Verteuerung der E-Bilanz-Erstellung und -Übermittlung durch unseren bisherigen Dienstleister ebilanzonline.de. Es ist uns nicht nachvollziehbar, dass es auf Seiten des Dienstleisters offenbar nicht gesehen wird, dass eine Verteuerung der Übermittlung einer E-Bilanz von 25 Euro um 56 % auf 39 Euro dem Melker mit den kalten Händen gleichkommt. Das verschreckt einfach. Zumal es gerade bei jungen und kleinen Sparschwein-UGs ein signifikanter Kostenfaktor ist.
Zwar lässt sich die E-Bilanz mit XML-Kenntnissen grundsätzlich auch kostenlos erstellen und übermitteln. Den Komfort, den ebilanzonline aber bietet, wird man vor dem Hintergrund der Komplexität von E-Bilanzen für Personengesellschaften nicht mehr missen wollen, wenn man die kostenlose Variante einmal ausprobiert hat. Für uns ist das folgende praktisch-pragmatische Fazit: man sollte für die E-Bilanz einen Dienstleister nutzen und die Mark lieber an anderer Stellen einsparen.
Neue Sofortabschreibung für Hard- und Software
Weiterhin erfreulich, aber erst ab dem Jahr 2021 anwendbar ist die sofortige Abziehbarkeit von Hard- und Software in voller Höhe. Kauft man für die UG also einen Laptop, so ist der Aufwand im Jahr des Kaufs auch steuerlich voll abzugsfähig, weil das Finanzamt die Nutzungsdauer auf nur noch 1 Jahr festgelegt hat.
Wir hören die ersten schon freudig jauchzen, es sei aber daran erinnert: es bringt nichts, 100 % auszugeben, nur um bestenfalls 15 % Steuern zu sparen. In einer aktienhaltenden Sparschwein-UG ohne Dividendenaktien würde es mangels laufender steuerpflichtiger Erträge schon von vornherein an Steuern in nennenswertem Ausmaß fehlen. Aber selbst mit Dividendenaktien spart man in der Regel keine Steuern, zumindest wenn es sich um Auslandsdividenden handelt. Denn bei denen ist die Quellensteuerbelastung (UK mal als eine der wenigen Ausnahmen außen vor) fix und diese lässt sich nicht mehr wegsparen. Nur die Steuerlast auf deutsche Dividenden ließe sich durch eine solche Aufwandsgenerierung wegsparen. Dass man nicht mehr viel Steuern sparen kann, wenn sie aufgrund der Optimierung schon von vornherein gar nicht anfallen, liegt in der Natur der Sache.
D.h. mehr oder weniger jegliche Hard- und Software kann nun im Jahr des Erwerbs voll abgeschrieben werden. Dies ist natürlich verlockend. Nichtsdestotrotz beobachten wir gelegentlich die Fehlvorstellung, jeglicher Gegenstand könnte doch nun einfach „über die Gesellschaft“ gekauft werden. Dem sollte in der Praxis so nicht sein und es dürfte Widerspruch von der Finanzverwaltung provozieren, wenn man es übertreibt, privat mitveranlasste Sachverhalte einfach so in die Gesellschaft hinein zu kaufen, um den Aufwand steuerlich berücksichtigen zu können.
So ist es natürlich so, dass für die Erstellung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses etc. ein Computer notwendig ist. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer in der Wahl frei. Fraglich wird es aber dann, wenn ein Computer in einer Dimension erworben wird, der mit den betrieblichen Zielen – Buchhaltung, Wertpapierverwaltung, Jahresabschluss, Steuererklärung – nicht in Einklang zu bringen ist und offensichtlich privat motiviert ist. Ein High-End-Gaming-PC für 5.000 Euro beispielsweise sollte nur schwer als rein geschäftlich veranlasst zu argumentieren sein.
Übernahme privater Kosten durch die Gesellschaft?
Wackeliger erscheinen uns deshalb vor allem möglicherweise privat mitveranlasste Kosten wie z.B. Hauptversammlungsbesuche. Es dürfte kaum ernsthaft zu erläutern sein, wenn man für 10 Euro Dividende Reise- und Übernachtungskosten zum Ort der Hauptversammlung von 250 Euro produziert. Ein sorgfältiger und kaufmännisch erfahrener Dritter würde das als Geschäftsführer nicht tun – das ist aber dummerweise der Maßstab. Das heißt, das sind theoretische Optionen der Kostenverlagerung, die man mit viel Mut und Kraft zur Auseinandersetzung mit dem Staat sicherlich ausüben könnte. Aussichtsreicher erscheint uns aber, sich so wenig konfliktanfällig wie möglich zu verhalten.
Offen ist aus unserer Sicht Börsenlektüre. Diese könnte privat mitveranlasst sein. Dies wäre aber jedenfalls dann wohl nicht mehr der Fall, wenn man privat gar keine Wertpapiere mehr hat, weil diese in der Gesellschaft liegen. Dann müsste Börsenlektüre unserer Auffassung nach abziehbar sein. Umso mehr gilt dies natürlich für Fachbücher, für die man privat üblicherweise keine Verwendung hat. Dies gilt bei uns z.B. für die Fachbücher in Bezug auf die Bilanzierung und die stille Gesellschaft sowie die damit verbundene Steuerlektüre, die offensichtlichen Bezug zur Sparschwein-UG haben.
Skeptisch, wenngleich in der Praxis nicht unmöglich, wären wir aber bei klassischen Versuchen, jetzt erstmal alles Private in die vermögensverwaltende GmbH/UG zu ballern, von Mobiltelefon bis zum Leasingfahrzeug. Aus unserer Sicht fährt man am besten, wenn man sich fragt, ob das tatsächlich zur Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft passt. Vermögensverwaltende Gesellschaften zeichnen sich nun einmal klassischerweise dadurch aus, dass in ihnen nicht viel passiert und folglich auch keine umfangreiche Betriebsausstattung nötig ist.
Aktuelle Urteile zur Vermögensverwaltung in der eigenen Gesellschaft
Von Seiten der Rechtsprechung gab es im letzten Jahr ein interessantes Urteil zur Frage der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Die Besonderheit im entschiedenen Fall war, dass keine Körperschaftsteuer anfiel, aber Gewerbesteuer. Die Frage war nun, ob die Quellensteuer, wenn nicht auf die nicht anfallende Körperschaftsteuer, dann doch wenigstens auf die anfallende Gewerbesteuer anrechenbar sein könnte. Gesetzlich ist das aktuell nicht vorgesehen. Das Finanzgericht Hessen hat die Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer aber bejaht. Der praktische Nutzen dürfte unseres Erachtens für unsere eigene Sparschwein-UG begrenzt sein, da es in der Tendenz eher Körperschaftsteuer gibt, als (aufgrund der atypisch stillen Beteiligung) Gewerbesteuer.
Die Anrechnung würde also in diesem Fall erst etwas bringen, wenn man so viel Gewinn macht, dass man über den Gewerbesteuerfreibetrag der UG & atypisch Still von 24.500 Euro kommt. Dann wird es tatsächlich spannend: kann ausländische Quellensteuer nicht in voller Höhe (z.B. wegen des Anrechnungshöchstbetrags) auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden, verbleiben Anrechnungsüberhänge. Es wäre tatsächlich nett, wenn man diese Überhänge dann bei der Gewerbesteuer abziehen könnte. Die Finanzverwaltung will sich mit diesem Ergebnis erkennbar nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass der Fall nun final vom Bundesfinanzhof entschieden wird.
Ein weiteres interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.5.2019, XI R 44/17, betraf die Behandlung von Aktienoptionsprämien bei Ausübung des Optionsrechts. Hierzu wurde entschieden, dass Optionsprämien bei Optionen als Anschaffungsnebenkosten in die Anschaffungskosten des nach Ausübung angedienten Basiswerts einzubeziehen sind.
Das heißt bei Aktienoptionen, dass die nach Ausübung einer Kaufoption erhaltenen Aktien mit dem Ausübungspreis zuzüglich Optionsprämie zu bewerten sind. Die Folgen stellen sich wie folgt dar: solange die Optionen nicht ausgeübt werden, sind Aufwendungen und Erträge daraus ganz normal steuerlich verwertbar. Sobald eine Aktienoption ausgeübt wird, geht die Optionsprämie aber in die Anschaffungskosten für die erhaltenen Aktien ein. Dies führt dazu, dass z.B. ceteris paribus ein Zeitwertverlust ab dem Kauf der Option bis zur Ausübung der Option nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden kann und sich erst bei Verkauf der erhaltenen Aktienposition gewinnmindernd auswirkt. Allerdings sind Aktiengewinne in der Sparschwein-UG sowieso schon zu 95 % steuerbefreit, sodass sich die frühere Optionsprämie bei Veräußerung der Aktien mit Gewinn nur zu 5 % steuermindernd auswirkt.
Dies heißt im Ergebnis Folgendes: liegt man mit einer Option vor Ausübung in der Verlustzone, kann sich ein Verkauf der Option lohnen, um den steuerlich grundsätzlich abziehbaren Verlust mitzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Kapitalgesellschaften eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste existiert. Dies allerdings kurioserweise nur bei der Körperschaftsteuer, nicht bei der Gewerbesteuer. Hintergrund ist die konzeptionell unterschiedliche Regelung der Verlustverrechnung in Einkommen-/Körperschaftsteuer einerseits und Gewerbesteuer andererseits. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung gilt aber bei Kapitalgesellschaften nur für den Jahressaldo aus Termingeschäftsgewinnen und -verlusten, nicht wie im Privatbereich neuerdings auf den einzelnen Verlust aus einem Geschäft. Die so angesammelten Termingeschäftsverluste lassen sich dann nachfolgend mit Termingeschäftsgewinnen verrechnen. Liegt man mit einer Option dagegen weit im Gewinn, kann sich die Ausübung und „Umwandlung“ in Aktienanschaffungskosten anbieten, da Aktiengewinne wie bereits ausgeführt bei Verkauf zu 95 % steuerbefreit sind.
Geschäftskonten, Geschäftsdepots
Ansonsten bleiben die üblichen Ärgernisse. Wer nicht bereits vor Jahren (nach unserer Kenntnis 2018) ein Firmendepot bei Degiro eröffnet hat, ist bis heute nicht mehr dazu gekommen. Es ist eine blanke Peinlichkeit, dass man über Jahre hinweg keine neuen Geschäftsdepots eröffnet. Avisiert wurde uns dies nun bei Degiro für Ende 2021. Auskunftsgemäß soll das bei im Depoteröffnungsformular auf der Webseite gleich erkennbar sein.
Wir wollen des Weiteren seit über einem Jahr ein Firmendepot bei Smartbroker eröffnen, was seitdem ebenfalls verweigert wird. Man vertröstet beim Smartbroker nun auf Sommer/Herbst 2021. Bei Smartbroker mag das aufgrund der kurzen Präsenz am Markt noch entschuldbar sein, auch die 90er-Jahre-Optik des Webtraders und der nach wie vor ausstehenden App sollte dem geschuldet sein.
Degiro ist aber seit 2014 am deutschen Markt aktiv und auch ein großer Kundenzulauf kann kein Grund für die Verweigerung für die Eröffnung von Geschäftsdepots sein. Bei Degiro kommt negativ hinzu, dass man im Zuge der Fusion mit FlatEx offen zugegeben hat, dass man sich regulatorisch komplett verhoben hat, weil man Compliance- und Governance-Pflichten vernachlässigte. Dies offenbar in einem Ausmaß, das dazu führte, dass es deshalb Probleme mit der niederländischen Aufsichtsbehörde gab und Vorstand und (!) Aufsichtsrat ausgetauscht werden mussten.
Dass man in diesem Zusammenhang offenbar auch nicht mehr damit nachkam, die zugegebenermaßen komplexeren Anforderungen einer Firmendepoteröffnung zu erfüllen, mag nachvollziehbar sein, ist aber dennoch für alle Interessenten unglaublich ärgerlich und nervig. Bis auf Weiteres bleibt vielen deshalb nur der Weg zu Interactive Brokers.
Einen ähnlichen Spaß hatten wir ja beim Thema Geschäftskonten. Kurz nachdem Penta einen substantiellen Kundenbestand aufgebaut hatte, fielen die Gratiskonten weg. Wir haben derzeit eine stabile Situation mit dem für Altkunden nach wie vor kostenlosen Penta-Konto und unseren beiden kostenlosen Back-Up-Geschäftskonten bei FINOM und Revolut Business. Sowohl für Geschäftskonten als auch für Geschäftsdepots haben wir unten einen Marktüberblick verlinkt.
Fazit
Ansonsten sind wir nach wie vor hochzufrieden mit unserer Wahl, unseren Aktienbestand in einer vermögensverwaltenden UG zu verwalten.
Wir bekommen immer wieder die Frage, was daran denn der Vorteil sein soll, wenn man auf Aktiengewinne sowieso keine Steuern bezahlt und wir dennoch im Wesentlichen Buy & Hold machen – also auch keine Gewinn realisieren. Ist das nicht sinnlos?
Der erste Einwand ist, dass wir für den Fall dass wir eine Position verkaufen müssen, nicht ein Viertel auf den Gewinn abgeben wollen, sondern diesen weitestgehend reinvestieren wollen. Allein aus diesem Fakt resultiert auf lange Sicht bereits eine signifikante Mehrrendite. Dies geht im Privatvermögen nun einmal nicht, da ein ganzes Viertel vom Gewinn immer weg ist.
Der zweite Grund ist, dass es – entsprechend vorab als Gesamtkonzept durchdacht, zeitlich gesteuert und richtig vorausgeplant – möglich ist, realisierte Aktienkursgewinne letztlich mit nur 0,8 % (!) effektiv zu besteuern und zwar die Ausschüttung an Gesellschafter schon mit eingerechnet. Die UG hat für uns in unserem Konzept den Vorteil, dass wir einen um mehr als 60 % höheren Betrag in der Rentenphase im Privatbereich steuerfrei aus der UG entnehmen können, als wir aus privat gehaltenen Aktienpositionen vereinnahmen könnten. Dieses Ergebnis resultiert allein aus dem Ansatz, eine Sparphase vorzuschalten, in der kein Geld aus der UG entnommen wird und an die sich eine Entnahmephase anschließt, in der man idealerweise privat keine weiteren Einkünfte erzielt (z.B. eine dem Renteneintritt vorangehende Ruhephase ohne aktive Erwerbstätigkeit). Wie dies funktioniert, haben wir in „Die Sparschwein-UG“ als Exit-Variante beschrieben. Richtig ist: nicht für jeden ist das Konzept, wie wir es umgesetzt haben, das geeignete und passende – beispielsweise aufgrund der Wegzugsbesteuerung bei absehbar geplantem Umzug ins Ausland. Richtig ist aber auch: für viele kann es – richtig geplant – eine sehr schöne Variante eines steueroptimierten und damit dramatisch beschleunigten Aufbaus einer privaten Altersvorsorge sein. Würden wir heute fiktiv alle Aktien mit ihren aufgelaufenen Buchgewinnen verkaufen müssen, wäre unser Steuervorteil nach nur dreieinhalb Jahren bereits fünfstellig gegenüber der Anlage im Privatvermögen – und es gäbe Varianten, wie man ohne Ausschüttung das Geld der UG trotzdem privat nutzen könnte. Bekanntlich stellen wir allein unser eigenes Konzept vor und bieten keinerlei Beratung im Einzelfall an, sodass insoweit jeweils auf die Hinzuziehung entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Sachverstands verwiesen werden muss.
Ein weiterer Grund, eine Sparschwein-UG zu haben, liegt schon in der geringeren möglichen Besteuerung auf laufende Erträge wie z.B. Dividenden, die bei nur 15,8 % in der Sparschwein-UG-Konzeption gegenüber 26,4 % privat liegt, solange man den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Wenn man irgendwann den Gewerbesteuerfreibetrag überschreiten sollte, wäre das wohl ein Zeichen dafür, dass man es so langsam geschafft hat mit der finanziellen Freiheit und dass man die aktive Tätigkeit beenden kann 😉
Wir würden gerne mehr erfahren: hast Du schon eine eigene vermögensverwaltende Gesellschaft? Wie sieht dein Set-Up aus, wie sind Deine Erfahrungen damit? Bei Interesse auch gern als Interview, um diese Form der privaten Vermögensverwaltung gerade für Einsteiger noch bekannter zu machen. Wir freuen uns natürlich auch auf Deinen Beitrag im Kommentarbereich!
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Eine 95%ige Steuerbefreiung für Aktiengewinne und eine Steuersatzsenkung auf 15 % für Dividenden klingen wie Musik in Deinen Ohren? Wenn Du Dich für das Thema Aktienanlage in Kapitalgesellschaften interessierst und mehr darüber erfahren möchtest, ist unser Buch Die Sparschwein-UG oder die Sparschwein-UG Betriebsbesichtigung vielleicht das Richtige für Dich! Tritt auch gerne unserer Facebook-Gruppe bei und tausche Dich mit Gleichgesinnten aus!
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Moin 🙂 spannend, dass das größte Ärgernis die Dienstleister sind. Ist hier nicht anders. Spannend wird es dann, wenn man bei verschiedenen Brokern die gleichen Papiere hält und die anders besteuert werden. Oder der Broker den Handel einstellt und einen zum „Zwangsverkauf“ treibt (IngDIBA und Brookfield Ren). Vielt. wäre ein Artikel, der immer wieder aktualisiert wird und die Erfahrungen mit den Tools listet nicht verkehrt?