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Olaf Scholz, der Blinde unter den Einäugigen

Wir wollen das Politische eigentlich gar nicht so sehr zum Thema werden lassen auf diesem Blog. Aber Olaf Scholz strebt anscheinend den Titel desjenigen Finanzministers an, der die Kleinanleger am meisten geärgert hat. Oder er möchte einfach nur mit Negativschlagzeilen in die Finanzblogs kommen. Nach der Finanztransaktionsteuer droht dem Kleinanleger nun neues Ungemach.

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Lange nicht mehr hat eine neue Steuer – durchaus zu unserer Überraschung – einen solchen medialen Gegenwind erlebt, wie die beabsichtigte Scholz’sche Kleinaktionärssteuer. Bis hinein in die höchsten journalistischen Reihen von FAZ, SZ und Spiegel hat das Thema seinen Niederschlag gefunden und zu unserer noch größeren Überraschung gab es sogar auch Kritik von politisch dem Aktionariat nicht unbedingt nahestehenden Akteuren. Glücklicherweise ist der Vorschlag handwerklich dermaßen schlecht, dass andere Länder nicht folgen können und Scholz wohl auf ganzer Linie gescheitert ist.

Nun ist ja mittlerweile von jedem etwas dazu gesagt worden, nur eben aber interessanterweise immer noch nicht alles. So soll ja die Finanztransaktionsteuer aus SPD-Sicht vor allem die Grundrente finanzieren. 1,5 Milliarden Euro durch eine neue Steuer ab 2021 für 1,5 Milliarden Euro neue Ausgaben für Rentner ab 2021. In Deutschland gilt haushaltsrechtlich das Prinzip der Gesamtdeckung (§ 7 HGrG), sodass die direkte Verknüpfung einer Einnahme mit einer Ausgabe nur ausnahmsweise vorgesehen ist. Einnahmen können also regelmäßig nicht mit Ausgaben verknüpft werden, eine neue Steuer nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen werden. Politiker, die diesen Eindruck wider besseres Wissen dennoch erwecken, sind schlicht unseriös.

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So ändert beispielsweise der ausgelaufene Solidarpakt nichts am weiterhin erhobenen Solidaritätszuschlag. An dieser Stelle sei schon einmal darauf hingewiesen, dass es – soweit einschlägig – sicherlich Sinn machen kann, gegen den im Rahmen der Lohnabrechnung ab 2020 ggfs. einbehaltenen Solidaritätszuschlag durch Einspruch und Offenhalten des Steuerbescheids vorzugehen. Der Bund der Steuerzahler führt hierzu ein begrüßenswertes Musterverfahren, an das man sich dranklemmen kann. Auf eine schnelle Entscheidung sollte man wohl aber nicht hoffen, denn Steuerbescheide seit 2005 werden von der Finanzverwaltung aufgrund anhängiger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ohnehin hinsichtlich des Solidaritätszuschlags schon seit Jahren standardmäßig mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Es ist schön, wenn Olaf Scholz Gesetzgebung allein nach Kassenlage betreibt. Es ist noch schöner, dass man sich als Steuerzahler in begrenztem Rahmen gegen diese intellektuelle Anspruchslosigkeit wehren kann.

Wir haben in einem unserer Artikel schon einmal auf die Gesetzesbegründung für den Solidaritätszuschlag hingewiesen und darauf, dass dieser mit dem Golfkonflikt und dem Zusammenbruch des Ostblocks begründet wurde und erst danach mit den zusätzlich Belastungen durch die neuen Bundesländer. Ob man die fortlaufende Erhebung also als verfassungswidrig betrachtet oder nicht, muss gar nicht mal in erster Linie durch die offensichtliche Steuerzahlerinteressenlage determiniert sein. Des Weiteren kommt nun ab 2021 erschwerend hinzu, dass 90 % der Arbeitnehmer vom Soli befreit werden, alle anderen aber nicht. Insbesondere Kapitalanleger und Körperschaften gucken in die Röhre. Auch hier könnte eine Verfassungswidrigkeit vorliegen.

Aber zurück zur Grundrente. Die Erzählung, die man sich in der SPD vorgestellt hat, ist bei aller handwerklichen Schwäche  zwischen den Zeilen noch erkennbar: die Rente der Gering- und Geringstverdiener soll angehoben werden und wenn das Geld dafür nicht reicht, soll denjenigen, die mehr haben, mehr genommen werden. Idealerweise den bösen Spekulanten, was bei Olaf Scholz aber sicherlich alle sein dürften, die ihr Geld nicht wie er auf dem Girokonto „anlegen“.

Nun besteht aber durchaus das (Luxus-)Problem, dass tatsächlich genug Geld da ist. Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass ja seit Jahren nur eine schwarze Null im Staatshaushalt steht, wären die 1,5 Milliarden durchaus schnell aufgetrieben, wenn man im Verkehrsministerium beispielsweise nicht auf himmelschreiend unfähige Art und Weise millionenschwere Maut-Verträge unterschriebe, oder das eigene Konjunkturpaket für Unternehmensberater im Verteidigungsministerium beenden würde. Sogar der Spiegel sieht das mit dem verfügbaren Geld so. Man müsste nicht einmal die Ausgaben kürzen, sondern nur die Verschwendung eindämmen. Eine neue Steuer braucht es deshalb also gar nicht wegen der zusätzlichen Einnahmen.

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Und Scholz hat sich sogar einen Wurstvorrat angelegt. Dieser nennt sich Asylrücklage und ist ein Sparkonto, auf dem mittlerweile 48,2 Milliarden Euro liegen. Dass dieser Betrag vollständig gebraucht wird erscheint unwahrscheinlich und dass deshalb davon nicht 1,5 Milliarden zurück in die Grundrente fließen können sollen, erschließt sich nicht unmittelbar. Und die ein oder andere zusätzliche Milliarde für den Aufbau von Frontex könnte die Rücklage selbst zum großen Teil sogar entbehrlich machen. Die Frage, welches Chance-Risiko-Verhältnis eher finanziert werden sollte, ist aber eine rein politische und deshalb nicht Themenbestandteil dieses Blogs. 

Der Punkt ist also, dass das beabsichtigte SPD-Narrativ „Reiche sollen die Rente für die Armen zahlen“ an den offensichtlichen Widersprüchen scheitert. Denn die Finanztransaktionsteuer zielt ja gerade nicht auf Reiche, sondern auf diejenigen, die sich nicht wehren können: Kleinanleger. Der institutionelle Anleger kauft sich nicht den DAX mit Einzelaktien zusammen, der kauft sich im Zweifel einen DAX-Future. Eine Nummer zu groß für den Kleinanleger. 

Und überhaupt eine Steuer auf Aktien. Eine Investition in Aktien zu verteuern, trifft den Kleinanleger über höhere laufende Kosten bei Aktien-ETFs, über geringere Überschussbeteiligungen bei Versicherungen und geringere Renditen wertpapiergedeckter Riester-Renten und schadet so insgesamt der dringend notwendigen Vermögensbildung in Deutschland. Wer dagegen Vermögen hat, ist von vornherein nicht auf die staatliche oder gesetzliche Rente angewiesen und würde somit Scholz & Genossen die ewig bevormundende Kümmerei erübrigen.

Nun hat man die EZB in den letzten zehn Jahren schon zu Niedrigst- und Null- und Negativzinsen gezwungen, weil man von politischer Seite konjunkturstützende Reformen verweigert hat, im Gegenteil Deutschland am laufenden Band belastende Gesetze umgesetzt hat. Man hat dem „kleinen Mann“ erst die Sparzinsen genommen und nun nimmt man ihm auch noch einen Teil der Aktienrendite. Zugegebenermaßen ist es heutzutage aber auch günstiger, sich zu verschulden, das gehört zur Wahrheit dazu.

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Fast muss man den Eindruck gewinnen, dass genau das das politische Ziel ist, nachdem doch in letzter Zeit die Betonung wieder stärker auf die Vision des demokratischen Sozialismus im SPD-Grundsatzprogramm gelegt wurde. Wie im seit fast 20 Jahren rot regierten Berlin, in dem Enteignungsdebatten 30 Jahre nach dem Ende der Diktatur überhaupt erst wieder möglich gemacht wurden und wo derzeit mit allen Mitteln versucht wird, Investoren zu vergraulen. Diejenigen also, die das einzig Wirksame umsetzen könnten und wollten: zusätzliche Wohnungen bauen. Geht es allen schlechter, gibt es auch wieder mehr für die SPD zu tun, scheint die Devise zu sein, denn die Zielgruppe wird größer. 

Aber damit ja nicht genug. Eine weitere Scholz’sche Glanzleistung ist kurz dem Jahreswechsel in den Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen gekommen. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte zuvor im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 eine geplante Regelung wieder gestrichen, nach der Verluste aus ausgebuchten Aktien und Anleihen sowie verfallenen Optionen steuerlich bei Privatanlegern nicht mehr anerkannt werden sollen. Der Bundesrat hatte – offenbar Markenzeichen Scholz’scher Steuerpolitik – verfassungsrechtliche Bedenken bei der beabsichtigten Gesetzgebung.

Stattdessen sollen nun zwei gesonderte Verlustverrechnungskreise für diese Sachverhalte eingeführt werden. Der erste Verlustverrechnungskreis betrifft Verluste aus Termingeschäften, die jährlich nur noch in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Die übersteigenden Verluste sind zwar vortragsfähig, werden dadurch aber im Verlustentstehungsjahr de facto besteuert, indem die Gewinne nicht entsprechend um Verluste in voller Höhe reduziert werden.

Der zweite Verlustverrechnungskreis betrifft ausgebuchte Aktien und andere wertlose Wertpapiere sowie Verluste bei einem Ausfall von Anleihen. Hier können bis zu 10.000 Euro solcher Verluste mit allen sonstigen Kapitaleinkünften (d.h. nicht Aktiengewinnen, und hier Termingeschäften, da hierfür eigene Verlustverrechnungskreise existieren) verrechnet werden können. Übersteigende Verluste werden ebenso vorgetragen. 

Was erschwerend hinzukommt ist, dass diese Verlustverrechnungskreise anscheinend nicht von den Banken im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs betreut werden sollen, da § 43a Abs. 3 EStG nicht geändert wurde. Die Frage ist, was das bedeutet. Ist der betroffene Anleger nun (trotz der Abgeltungsteuer) dazu verpflichtet, eine Steuererklärung aufgrund der Termingeschäftsverluste abzugeben, damit die Verlustbeschränkung im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden kann? Ist damit zu erwarten, dass bankseitig unterjährig zu wenig Kapitalertragsteuer einbehalten wird und saftige Nachzahlungen bei der entsprechenden Steuererklärung drohen? Man weiß es nicht, und vielleicht liegt auch einfach nur die übliche gesetzgeberische Nachlässigkeit vor und klarere Regelungen kommen noch nachträglich ins Gesetz.

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Erneut sind von dieser Regelung übrigens nur Privatanleger betroffen, die die Katalogtatbestände des § 20 EStG erfüllen, aber eben nicht über § 20 Abs. 8 EStG aus der Abgeltungsteuer rauskommen. Deshalb gelten diese neuen Regelungen glücklicherweise nicht für die Sparschwein-UG, da bei ihr alle Einkünfte stets gewerblich sind. Wie „Finanztrends.info“ zu Recht getitelt hat: die Anleger werden „gescholzt“.

Selber Schuld, wer diesem legislativen Amoklauf nicht durch Gründung einer eigenen Vermögensverwaltungsgesellschaft entflieht. Interessanterweise lesen wir übrigens im ETF-Bereich viele Diskussion, in denen über die Nachkommastelle bei der ETF-Gesamtkostenquote diskutiert wird. Wir lesen allerdings nie davon, dass Anleger aus der Abmelkungsteuer mit über 26 % einen Ausweg suchen und in Konstrukte wie die Sparschwein-UG flüchten, die bei Aktien-ETFs einen effektiven Steuersatz von nur rund 3 % auf die Einnahmen bietet, was immerhin praktisch einer Ersparnis in Höhe eines Viertels der Bruttorendite entspricht.

Allerdings ist auch im Kapitalgesellschaftsbereich nicht alles gut. Immerhin gilt dort aber in weiten Teilen immer noch das Prinzip, dass von Plus auch das ganze Minus abgezogen werden darf oder alternativ das Plus nicht besteuert wird und dafür auch das Minus nicht abgezogen werden darf – fair. Im Privatbereich kommt man dagegen mehr und mehr in ein System, in dem Gewinne voll besteuert werden und Verluste gleichzeitig nicht abziehbar sind. Die asymmetrische Besteuerung von Termingeschäftsgewinnen gibt es aber über § 8 KStG i.V.m. § 15 Abs. 4 EStG auch im Körperschaftsteuerbereich. Gewinne werden besteuert, während Verluste – im Bereich der Einkommensbesteuerung – nicht abgezogen werden dürfen. Davon abgesehen ist bei Körperschaften die Besteuerung anhand einer echten Nettobemessungsgrundlage aber wesentlich fairer ausgestaltet als beim Privatanleger.

Und was heißt das denn nun, wenn Olaf Scholz dem Privatanleger Termingeschäftsverluste aufgrund ihres angeblich spekulativen Charakters nur noch eingeschränkt steuermindernd belässt, während er selbst zu 100 % an Termingeschäftsgewinnen partizipiert? Olaf Scholz ist ein Spekulant. Ein Spekulant, der bei allen Gesetzgebungen offensichtlich „die Großen verschont“ und „die Kleinen belastet“ – gefühlt doch völlig im Widerspruch zur offiziellen SPD-Sprachregelung. Dem Privatanleger werden neue Lasten aufgebürdet, während derjenige mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder allgemein institutionelle Investoren von einem Potpourri an Steuersparmöglichkeiten profitieren. Olaf Scholz erschwert damit dem Kleinsparer den finanziellen Aufstieg, zielt ausdrücklich nicht auf Derivate- und Hochfrequenzhändler und Großkapitalisten und erweist sich somit als Freund und Förderer des Großkapitals.

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Olaf Scholz ist damit in Wahrheit der größte „neoliberale Turbokapitalist“, wie es von politisch linker Seite immer so schön heißt, den die SPD aufbieten kann. Aber glücklicherweise hat er den Zenit seiner Amtszeit längst überschritten.

 

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7 Gedanken zu „Olaf Scholz, der Blinde unter den Einäugigen“

  1. Hallo,
    „die asymmetrische Besteuerung aus Termingeschäften gibt es aber über §8 KStG in Verbindung mit §15 EStG auch im Körperschaftssteuerbereich“. Ich verstehe den Satz so, dass eine Firmengründung nicht vor dem neuen Gesetz von Scholz schützt. Jetzt habe ich versucht (!) beide Gesetze zu lesen und die Absätze zu verstehen, aber so richtig werde ich nicht daraus schlau. Denn es steht nirgends explizit, dass Verluste nur bis zu einem gewissen Punkt angerechnet werden dürfen. Lediglich die gegenseitige Verrechnung mit anderen Gewinnen/Verlusten, zB Dividenden, Aktienverkäufen usw. ist nicht möglich. Könnt ihr darauf bitte noch etwas näher eingehen, wenn möglich?
    Das neue Steuergesetz für Termingeschäfte schreit ja förmlich nach Flucht in eine vermögensverwaltende „was-auch-immer-Gesellschaft“. Wäre der Aufwand also nutzlos?!

    Ganz allgemein:
    Ihr schreibt, ihr habt auch schon persönliche Erfahrungen mit Optionen. Warum seid ihr davon weg? Wo habt ihr euch vorher über Strategien usw. informiert? Von „relativ risikoarmen 3-8% pro Monat“ über „ist nicht so einfach“ bis „lass die Finger davon!“ habe ich mittlerweile alles gehört. Würde mich freuen, wenn ihr eure Erfahrungen damit teilt.

    Vielen Dank und danke vor allem für die vernünftig recherchierten Artikel!

    Michael

    1. Hallo Michael,
      doch, eine UG schützt vor dem Scholz-Gesetz, bringt einem aber deshalb nichts, weil es die im Grunde selbe Regelung zumindest für den Bereich der Termingeschäfte im Bereich der gewerblichen Einkünfte schon lange gibt. Nach unserem Verständnis ist § 15 Abs. 4 EStG aber besser, weil die Verlustverrechnung nicht auf 10.000 Euro pro Jahr beschränkt ist. Macht man aber in einer UG in Summe einen Verlust aus allen Termingeschäften, so mindert der Verlust die steuerliche Bemessungsgrundlage im Verlustjahr nicht und kann auch nur gegen zukünftige Gewinne aus Termingeschäften gerechnet werden. Die „asymmetrische Besteuerung“ meint, dass ein sich insgesamt in einem Jahr ergebender Gewinn aus Termingeschäften normal der Steuer unterliegt, während ein sich insgesamt in einem Jahr ergebender Verlust aus Termingeschäften bei § 15 Abs. 4 EStG nur mit zukünftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden kann und somit im Verlustjahr steuerlich nicht abziehbar ist.
      Wir haben Stillhalterstrategien ausprobiert, für uns aber festgestellt, dass wir für diese Anlageform nicht die richtigen Anleger sind. Wir schließen z.B. Cash Secured Puts und Covered Calls für uns nicht aus, wenn wir die Basiswerte ohnehin kaufen oder ohnehin verkaufen wollen. Aber die von uns getesteten Short-Strangle-Strategien halten wir aufgrund von nicht vorhersagbaren Extremereignissen mit den entsprechenden Volatilitäten für zu riskant. Es gab schon Optionsblogger, die darüber berichten mussten, dass sie ihr ganzes Konto in kurzer Zeit in Luft aufgelöst haben. Sicherlich könnte man das Risiko auf Kosten der Rendite weiter begrenzen. Dann liegt man aber nicht wahrscheinlich nicht bei 8 % Rendite pro Monat. Eine reine Covered-Call-Strategie kommt für uns auch nicht infrage, da dann ja im Zweifel ständig Aktien wegen Andienung aus dem Depot fliegen. Deshalb setzen wir Termingeschäfte nur extrem sparsam ein.
      Beste Grüße
      Atypisch Still Blog

  2. Bin fassungslos über diese Begrenzung des Verlustabzugs auf 10.000,- pro Jahr. Das heißt doch, es wird nicht mehr der Gewinn besteuert, der sich im Trading wie in jeder anderen Branche aus Einnahmen
    (Gewinntrades) abzüglich Ausgaben (Verlusttrades) ergibt.
    Die Verlusttrades dienen ja meist zur Absicherung, sind also systemimmanent, ebenso wie jeder Unternehmer Einnahmen UND Ausgaben hat.
    Und wenn der Staat Steuern haben möchte, dann darf man die Ausgaben von den Einnahmen abziehen, und zwar die realen Ausgaben. Jetzt sollen die Verluste nicht mehr abgezogen werden können, sondern unter den Tisch fallen. Stattdessen kann man einen willkürlichen festen Betrag X abziehen, unabhängig vom Handelsvolumen. Das heißt, es wird ein fiktiver Gewinn anstelle des tatsächlichen Gewinns besteuert. Deshalb ist es ja möglich, dass die Steuerlast den Gewinn weit übersteigt und sogar Steuern erhoben werden, obwohl Verluste gemacht wurden.
    Wenn jemand einen Gewinn erwirtschaftet, der sich aus lauter Gewinntrades zusammensetzt, wird er korrekt besteuert. Wenn jemand dagegen denselben Gewinn erwirtschaftet, der sich aber aus Gewinn- UND Verlusttrades zusammensetzt, wird er ggf. nach einem fiktiven Gewinn besteuert.
    Es handelt sich hier ja nicht mal eben um eine Änderung bei der Einkommensteuer, sondern es wird quasi die Einkommensteuer durch eine Einnahmesteuer ersetzt, also ein ganz neues Steuersystem zulasten des Bürgers etabliert.

    Wie um alles in der Welt ist das verfassungskonform. Wo werden das Nettoprinzip, das Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsprinzip hier beachtet? Klagen von Verbänden wie dem DSW sind ja in Vorbereitung.
    Können Sie sich vorstellen, dass so etwas Bestand haben kann?

  3. Zu dieser Begrenzung des Verlustabzugs auf 10.000,- pro Jahr:
    Das heißt doch, es wird nicht mehr der tatsächliche Gewinn versteuert, sondern ein fiktiver Gewinn. Oder anders ausgedrückt, es wird nicht mehr der Gewinn versteuert, sondern die Einnahmen abzüglich eines willkürlich festgelegten Betrags X, die tatsächlichen Verluste fallen unter den Tisch. Da Verlusttrades jedoch systemimmanent sind und auch dazu dienen, Risiken abzusichern, nützt der Vortrag von je
    10.000,- Euro in die Folgejahre gar nichs, weil dann ja wieder Verlusttrades anfallen.
    Wenn jemand einen bestimmten Gewinn erzielt, der sich aus lauter Gewinntrades zusammensetzt, wird er korrekt besteuert. Wenn sich derselbe Gewinn aus Gewinntrades und Verlusttrades über 10.000,- zusammensetzt, wird er nach einem fiktiven Gewinn besteuert, da er nicht den tatsächlichen Verlust abzieht, sondern diese 10.000,- Euro. Wie logisch ist das?
    Es handelt sich hierbei nicht um eine Änderung beim Einkommensteuergesetz, sondern es wird das gesamte Steuersystem für die erste Branche und die erste Personengruppe auf den Kopf gestellt.
    Wo werden das Nettoprinzip, das Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsprinzip hier beachtet?
    Bin selbst juristischer Laie, aber für mich ist es unvorstellbar, dass das im Einklang mit unserer Verfassung steht.
    Klagen sind ja Gott sei Dank in Vorbereitung, zum Beispiel vom DSW und anderen.
    Wie sehen Sie das? Kann so ein Unsinn, der für mich schon an Betrug oder Enteignung grenzt, überhaupt Bestand haben?

    1. Das können wir nicht seriös prognostizieren, allerdings hat ja jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Ggfs. muss man sein Recht dann eben aber auch gerichtlich durchsetzen.

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