Wir haben zwischenzeitlich das erste volle (Zeit-)Jahr der Sparschwein-UG geschafft. Darin enthalten ist auch das erste abgeschlossene Rumpfgeschäftjahr 2018. Zeit für ein Zwischenfazit.
Wie schon öfter geschrieben, gingen der Entscheidung für die Gründung der Sparschwein-UG viele Jahre des Lernens und des Überlegens, sicherlich auch des Zögerns und des Zweifelns voraus. Wir haben erst gegründet, als wir uns einigermaßen sattelfest in allen wesentlichen Bereichen fühlten. Das betrifft vor allem das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht hinsichtlich Bilanz, Buchführung und den gesetzlichen Bestimmungen zur stillen Gesellschaft, aber letztlich auch die harte Nuss der Praxis, das Steuerrecht. Gerade letzteres erfordert doch einiges an Auseinandersetzung, denn wichtige Bereiche laufen etwas anders als beim Privatanleger, z.B. die Quellensteueranrechnung. Wie bei allem ist es gar nicht mal mehr so schwer, wenn man es einmal aufgesetzt, verstanden und gemacht hat.
Nachdem der Gründungsakt selbst eigentlich für jeden kostengünstig und verständlich durchführbar sein sollte und außerdem hundertfach im Internet dokumentiert wurde (zu oft allerdings nicht von Personen, die selbst gegründet haben) haben wir uns bereits im Vorfeld eine Datei in Excel kreiert, die uns alle notwendigen Informationen kompiliert, d.h. eine jederzeitige Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die groben Angaben für die Steuererklärung inklusive einer Steuerschätzung. Die notwendigen Daten haben wir uns zum Teil aus dem Gesetz selbst besorgt, provisorisch auf dem Niveau des Notwendigsten aufbereitet und wie man allgemein weiß, sind Provisorien oft von überraschender Dauerhaftigkeit.
Wir wissen, dass ein Teil der Leser jetzt auf den Gedanken kommen könnte, diese Datei einfach bei uns anzufragen. Wir halten das für den grundfalschen Ansatz. Die Excel-Datei ist das Ergebnis unserer gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Thema – und daneben selbstverständlich ohne Garantie auf hundertprozentige Richtigkeit. Diese Auseinandersetzung im Detail kann man sich als Selbstbucher und Selbststeuererklärer nicht ersparen. Die Alternative ist ohnehin, das Geld in die Hand zu nehmen und einen Steuerberater zu bezahlen. Auch in diesem Fall sollte man aber seine Hausaufgaben gemacht haben, um nicht blind durch die Gegend zu steuern mit der Gesellschaft.
Das erste Geschäftsjahr endete also mit Ablauf des Jahres 2018. Es schloss sich hieran der aufwendig-mechanische Teil der Jahresabschlusserstellung an. Jedes Anteilspaket an einem Unternehmen ist nach dem handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz nämlich für sich zu bewerten. Dabei kommt einem die heute übliche Girosammelverwahrung der Aktienlagerung zugute, denn diese erlaubt, sämtliche Käufe und Nachkäufe an derselben Gesellschaft zu einem einzigen Kauf zu dem Durchschnittskurs zu verdichten. Durch den (bei vielen Aktienpositionen) zeitlich recht aufwändigen Abgleich mit dem Marktkurs ergibt sich, ob die Position auf einen niedrigeren Bilanzwert abzuschreiben ist. Umgekehrt dürfen nicht realisierte Gewinne, z.B. aus Kursgewinnen, in der Bilanz aus Vorsichtsgründen nicht gezeigt werden (handelsrechtliches Vorsichtsprinzip). Mit der Berücksichtigung von realisierten und unrealisierten Verlusten bei gleichzeitiger Berücksichtigung nur realisierter Gewinne (z.B. aus tatsächlichen Aktienverkäufen) zeigt sich ein weiterer Bilanzgrundsatz: das Imparitätsprinzip.
Die Aktienbewertung ist bei einer nur in Aktien investierenden Sparschwein-UG naturgemäß der aufwändigste Teil. Nichtsdestotrotz hatten wir es mit der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht eilig, denn es ist immerhin der erste Jahresabschluss und damit der Grundstein für die folgenden. Alles was man beim ersten Jahresabschluss bereits berücksichtigt, hat man dann bereits einmal gemacht und erleichtert es beim zweiten Mal (und allen weiteren) deutlich. Eigentlich hat man für die Jahresabschlusserstellung durchaus Zeit. Es ergeben sich allerdings zeitliche Einschränkungen durch die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, für die der Jahresabschluss gebraucht wird.
Steuererklärungen waren bis einschließlich 2017 bekanntlich bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben, so auch für Kapitalgesellschaften wie die UG. Bediente man sich eines Steuerberaters, so gab es eine automatische Fristverlängerung bis zum Ende des Folgejahres. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 hat man nun bis Ende Juli Zeit, wenn man die Steuererklärung selbst macht und bis Ende Februar des übernächsten Jahres, wenn man einen Steuerberater hat. Wir hatten die Steuererklärung bereits vor der Frist abgegeben, um bei eventuellen Rückfragen immer noch fristgerecht eine korrigierte Fassung einreichen zu können.
Rückfragen gab es dann auch einzelne, allerdings waren das im Wesentlichen Unterlagenanforderungen, wie z.b. den (bei uns nicht vorhandenen) Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Auch dies alles Themen, die vor Gründung geklärt sein wollen. Es gibt keine Pflicht, als Geschäftsführer ein Entgelt für die Tätigkeit zu erhalten. Folglich ist eine unentgeltliche Tätigkeit möglich, die mangels Arbeitslohn weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung auslöst. Sozialversicherung ist auch ein Thema, das man sich detailliert ansehen sollte. Aus unserer Sicht, aber wir sind darin auch keine Experten, sollten bei bis zu zwei Gesellschaftern bei gleichen Anteilen keine Probleme beim Gesellschafter-Geschäftsführer aufkommen, da man nicht versicherungspflichtig wird.
Nun ist die Steuererklärung tatsächlich ein an unnötiger Komplexität und Unüberschaubarkeit nicht zu überbietendes Konstrukt, für welches es staatlicherseits kaum eine Hilfestellung gibt. Die Elster-Hilfe hat uns in wenigen Fällen vorangebracht. Man sollte es sich deshalb durchaus angewöhnen, das Finanzamt als Partner zu betrachten und sich auch nicht scheuen, Ausfüllfragen direkt an den zuständigen Sachbearbeiter zu adressieren. Beispielsweise lassen sich online maximal für vier verschiedene Länder Auslandseinkünfte erklären – zu wenig für den global investierenden Aktionär.
Daneben bestand die Gefahr, im Rahmen der Gewerbesteuererklärung für jede einzelne Ausschüttung, mindestens aber für jede einzelne ausschüttende Beteiligung eine einzelne Anlage zur Steuererklärung anzufertigen. Aus welchen kein weiterer Mehrwert hervorgegangen wäre, da die Dividendenbezüge ohnehin voll der Steuer unterlegen hätten bzw. haben. Beide Fragen haben sich im Telefonat mit dem Sachbearbeiter einvernehmlich klären lassen. Wenn es der beiderseitigen Arbeitserleichterung ohne Einbuße an Versteuerungsinformationen dient, und das ist auch für die Gegenseite immer ein Argument, das auf offene Ohren stößt, spielt das Finanzamt auch mit. Im Ergebnis konnten wir die geforderten Informationen bequem in Excel zusammenstellen und als Beilage zu einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mitschicken, in denen wir auch weitere steuerlich relevante Themen addressierten.
Wir sehen also das Finanzamt durchaus als helfenden Partner, wobei die Qualität der Fragestellung schon erkennen lassen sollte, dass sich nicht ein völlig Hilfloser meldet, da ansonsten die Hilfsbereitschaft nicht ganz so groß sein sollte, wie wenn man sich inhaltlich vorbereitet hat. Sicher wird der Beamte keinen steuerlichen Rat im eigentlichen Sinne geben, dafür gibt es dann tatsächlich nur den Weg zum Steuerberater. Wenn er aber eine Steuererklärung haben möchte, so darf er durchaus Auskunft geben, wie die notwendigen Informationen zu erklären sind. Denn natürlich existiert für die Steuererklärung keine Alchemie und mathematische Raketenwissenschaft. Es werden im Wesentlichen ja die Erträge abzüglich der Aufwendungen erklärt und dazu teilweise Anpassungen vorgenommen.
Allerdings ist für steuerliche Zwecke eine Aufteilung in inländische und dann aufgeteilt nach Land in ausländische Einkünfte vorzunehmen. Dies ist wichtig für die Ermittlung der deutschen Steuer pro Land, auf die dann die jeweilige ausländische Quellensteuer angerechnet werden kann. Während man im Privatbereich bei einer US-Dividende auf die darauf entfallenden 25 % Abgeltungsteuer die 15 % US-Quellensteuer voll anrechnen kann, sieht das im betrieblichen Bereich anders aus. Hier sind nämlich auch die zugehörigen anteiligen Aufwendungen, bspw. allgemeine Depotgebühren und Wertpapierkreditzinsen von der Bemessungsgrundlage pro Land abzuziehen. Aus diesem Grund kann man auf die resultierenden 15 % Körperschaftsteuer auf eine Nettogröße nicht in voller Höhe die auf den Bruttobetrag bezogene ausländische Quellensteuer anrechnen – es fallen in Deutschland aber eben im Ergebnis auch nur niedrigere Körperschaftsteuern an. Ein kleiner sogenannter Anrechnungsüberhang ist systembedingt hinzunehmen.
Durchaus interessant waren dann noch die unterschiedlichen Regelungen zur Abschreibung von Wertpapieren im Steuerrecht, mit denen man sich im Detail beschäftigen sollte (wie immer: bevor man gründet), da sie von höchster Relevanz für die zutreffende Besteuerung sind. Da dadurch steuerlich eine möglicherweise ganz andere Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung herauskommen kann, haben wir in unserer oben genannten Excel-Datei jetzt praktisch einen handelsrechtlichen Jahresabschluss, der vergleichsweise leicht zu erstellen ist, und noch einmal einen kompletten Jahresabschluss mit den steuerlich teilweise abweichenden Werten (v.a. wie gesagt im Bereich der Aktienbewertung).
Dass zu unserer Steuererklärung überhaupt Rückfragen kamen, ist aber ein gutes Zeichen, denn es deutet auf eine abschließende Bearbeitung des Steuerfalls hin. Das heißt, es sollte keine spätere Steuerprüfung durch das Finanzamt zu erwarten sein. Und so haben wir auch unserer Steuerbescheide genau mit den erklärten Werten erhalten. Ganz wichtig: es war kein sogenannter Vorbehalt der Nachprüfung enthalten, ein weiteres Indiz, dass eine Steuerprüfung nicht beabsichtigt wird. Mit einem Nachprüfungsvorbehalt bliebe der Steuerfall bis zur abschließenden Bearbeitung, z.B. im Rahmen einer Steuerprüfung, für beide Seiten komplett offen und erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach vier Jahren im Regelfall nicht mehr änderbar. Insgesamt haben wir eine Körperschaftsteuererklärung, zwei Gewerbesteuererklärungen und eine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben, sowie eine A3-Seite mit Erläuterungen und Berechnungen und zwei A4-Seiten mit weiteren Aufgliederungen beigelegt, nebst einem dreiseitigen Begleitschreiben, und außerdem haben wir zwei elektronische Bilanzen übermittelt. Das Muster für 2019 steht somit und es wird wesentlich schneller und wesentlicher leichter von der Hand gehen, vor allem da die Zahlen alle aus problemlos aktualisierbaren Excel-Tabellen stammen.
Folglich ist das erste Jahr für uns nun steuerlich wahrscheinlich abgeschlossen. Wir haben eine Vergleichsrechnung zur Dividendenbesteuerung angestellt und diese spiegelt genau das wieder, was wir vorher schon wussten. Isoliert betrachtet fährt man aufgrund des Sparerfreibetrags mit einer Jahresbruttodividende von ca. 5.000-6.000 Euro privat zunächt besser. Es ist aber immer auch die Quasi-Steuerfreiheit von Veräußerungsergebnissen zu beachten. Je nach Anteil von Dividenden auf der einen Seite und Veräußerungsergebnissen auf der anderen Seite kann sich eine Sparschwein-UG bereits wesentlich früher lohnen. Je länger die Aktien gehalten werden, desto höher werden perspektivisch die auflaufenden Kursgewinne. Eine Quasi-Steuerfreiheit von Aktiengewinnen gibt einem daneben auch eine interessante Exit-Perspektive, falls die Gesellschaft mal nicht mehr in Aktien investieren soll, weil es sich z.B. steuerlich nicht mehr lohnt oder weil man sich in einer Entnahme- bzw. Kapitalverzehrsphase befindet.
Deshalb bringt einen die Frage „ab wann lohnt sich die UG“ eigentlich nicht wirklich weiter, weil die genauen Parameter Dividenden und Kursgewinnrealisierungen vorher nicht abgesehen werden können. Es ist vielmehr offensichtlich, dass (innerhalb des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500 Euro) aufgrund des niedrigeren Steuersatzes von nur 15 % Körperschaftsteuer gegenüber 25 % im Abgeltungsteuerregime im Privatvermögen und der 95%igen Steuerfreiheit von Aktiengewinnen sich eine UG langfristig lohnt. Dies allerdings nur für Naturen, die z.B. der Buy-&-Hold-Strategie fähig sind, bei der also überhaupt erst substantielle unrealisierte Kursgewinne entstehen können. Mit dieser Strategie ist langfristig eine Aktienrendite im Bereich von 7% p.a. zu erwarten. Hin- und Her-Strategien mit spekulativen Werten sind für die Anlage im UG-Mantel dagegen grundsätzlich nicht geeignet, bzw. nur dann, wenn kontinuierlich positive Rendite erwirtschaftet werden kann, was im Regelfall bei derartigen „Strategien“ schon a priori bezweifelt werden kann.
Wir haben für das Jahr 2018 eine Steuerquote bezogen auf die (zeitanteilsbedingt geringen) Dividenden von ca. 12,5 % ermittelt. Dies allerdings vor dem Hintergrund, dass sowohl einmalige Gründungskosten das steuerliche Ergebnis gemindert haben, als auch vor dem Hintergrund, dass laufende Gesellschaftskosten ja tatsächlich bar abfließen und nur als Reflex eine Minderung der Steuern bewirken können. Nichtsdestotrotz: auch unser Blog wird über die Gesellschaft geführt, sodass sie uns aus zwei Gründen nützt. Einmal unter dem unternehmerischen Aspekt, ein zweites Mal unter dem Kapitalanlageaspekt. Die Strukturkosten fallen dabei nur einmal an, die Erträge sind aber in beiden Fällen geringbesteuert.
Abgeschlossen haben wir das Jahr mit +/- 0, sodass sich auch keine (zusätzlichen) Steuern in Deutschland ergeben haben. Allerdings wurden von den Dividenden ja Quellensteuern einbehalten, diese haben wir in die Steuerquote natürlich mit einbezogen. Deutsche Quellensteuern gab es aufgrund der bereits abgelaufenen Dividendensaison nicht mehr, ansonsten hätten wir den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug erstattet bekommen, da dieser wie eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuerschuld zu sehen ist. Die oben genannte Steuerquote entspricht deshalb im Falle des Jahres 2018 dem durchschnittlichen ausländischen Quellensteuerabzug.
Veräußerungen gab es in 2018 keine, aber dennoch einen Anwendungsfall des § 8b Absatz 2 und 3 KStG, nämlich der Umtausch der Linde-Aktien. Dieser Umtausch wird im Privatbereich anders behandelt als im betrieblichen Bereich. Auch solche Themen sollte man sich vor Gründung ansehen. Man tut gut daran, freiwillig so viel wie möglich Komplexität aus den Themen zu nehmen und mit 08/15-Aktien anzufangen. Mit einer Coca-Cola-Aktie beispielweise sollte es auf Sicht weiter keine Sachverhalte geben, wie die Dividende. Die Schwierigkeiten beginnen aber schon mit der Abbildung von inländischen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto (z.B. bei Freenet) und ausländischen Kapitalrückzahlungen (z.B. von der Lindt-Aktie im einfachen Fall und von Blackstone im schwierigeren Fall).
Die Königsklasse der Komplexität sind Exoten wie amerikanische MLPs und aktienähnliche Produkte wie amerikanische Vorzugsaktien und es bleibt jedem selbst überlassen, ob er sich da einarbeiten möchte oder diesen Teil einfach im Privatdepot behält und der Bank die schwierigen Themen überlässt. Einfach kaufen und nichtstun geht dagegen nicht, weil dann die Steuererklärung der UG wahrscheinlich nicht korrekt wird und hier drohen scharfe Schwerter. In der europäischen Regulierung von Banken und Vermögensverwaltern ist ein sogenannter Neuproduktprozess vorgeschrieben. Durch diesen Pflichtprozess soll ein Bewusstsein für Chancen und vor allem Risiken und Nachteilen oder Herausforderungen bisher nicht verwendeter Produkte geschaffen werden. Genau das sollte man sich als Sparschwein-UG-Investor ebenfalls angewöhnen. Alle Gewissheiten aus dem Abgeltungsteuerbereich sind zunächst mal auf den Kopf gestellt und man beginnt gewissermaßen von Null und muss sich alles erarbeiten: was ist ein Kapitalertrag und was nicht, wie berechnet sich die Steuer, wie erfolgt die Quellensteueranrechnung. Das Ergebnis auf lange Sicht zählt aber und die Frage ist, ob man es sich finanziell wirklich leisten kann, nicht ausnahmslos das Maximale, auch steuerlich, herauszuholen.
Was nun noch dazu kommt, ist die vom Bundesfinanzminister weiterhin geplante Abschaffung der Abgeltungsteuer. Aus unserer Sicht wäre es ein grober Systembruch, wenn Kapitalerträge wieder (ohne Wiedereinführung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens, was durchaus nicht unwahrscheinlich sein muss) mit bis zu 42 % Spitzensteuersatz besteuert werden sollen. Allerdings ist Olaf Scholz auch die schlechteste Reform und das dämlichste Steuersystem zuzutrauen. Er beweist das eindrucksvoll mit seiner sogenannten Finanztransaktionsteuer, ein Begriff, zu dem wir schon mehrfach geäußert haben, wie grundfalsch er ist, und wie grunddämlich der gesamte Ansatz an sich ist. Olaf Scholz versucht, der dahinsiechenden Wählerschaft seiner Partei die Wegnahme vom bösen Kapitalisten schmackhaft zu machen, die die Wählerschaft und ihre eigene Altersvorsorge im Ergebnis aber selbst trifft, und es als Finanzierung sozialer Wohltaten für den (immer!) hart arbeitenden Arbeiter am Werksfließband oder in der Kohlegrube zu verkaufen.
Fällt die Abgeltungsteuer, brechen steuerbelastungstechnisch jedoch alle Dämme und zumindest Scholz wird wohl kein ausgleichendes Zuckerl (z.B. einen vollen Werbungskostenabzug) gewähren. Privatanleger laufen halt in der Regel nicht weg. Anders dagegen diejenigen, die es sich leisten können und deren Kapital mobil ist. Wie auch immer es enden mag, aber mit Scholz jedenfalls wohl in der steuerlichen Katastrophe. Wir fühlen uns mit diesen Aussichten bei diesem Finanzminister in unserer Sparschwein-UG wesentlich wohler. Wie man wohl weiß, haben Unternehmer in Deutschland eine durchaus einflussreiche Lobby, Privatanleger und Arbeitnehmer aber eher nicht. Das gibt uns vorerst gute Rückendeckung.
Wir hoffen, Dir hat unser Update zur Sparschwein-UG gefallen. Unser Fazit ist: es funktioniert. Alles verläuft nach Plan und wir haben extrem wertvolle Erfahrungen gesammelt. Wir sind glücklich mit unserer Entscheidung. Es braucht nicht zwingend einen teuren Steuerberater, wenn man seine Hausaufgaben gemacht hat und die Komplexität niedrig hält. Und dadurch profitiert man von Beginn an. Hinterlasse uns doch einfach einen Kommentar, was für Dich die größten Hindernisse sind, selbst über eine Gesellschaft zu investieren und wir schauen im Anschluss, ob wir bei Gelegenheit mal einen Beitrag zu dem Thema schreiben können.
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Vielen Dank für diesen Artikel.
Es wird in den Artikeln immer wieder betont, wie wichtig es ist, sich eigenverantwortlich mit dem Thema zu beschäftigen.
Das ist sicherlich richtig, da jede Ausgestaltung individuell ist und andere Umstände mit sich bringt.
Interessant wäre nichtsdestotrotz vielleicht ein Artikel, der mal einen Überblick über die Anlaufstellen schafft, die euch besonders dabei geholfen haben, dieses eigenständige Wissen aufzubauen.
Gibt es zum Beispiel zwei bis drei Bücher, die euch besonders weitergeholfen haben, wie habt ihr den besten Zugang zu den relevanten Gesetzen gefunden und welche waren das.
Trotzdem nochmal vielen Dank für die Arbeit mit diesem Blog.
Für die wahrscheinlich doch eher kleine Gruppe von Menschen, die ebenfalls nicht davor zurückschrecken, ihren Vermögensaufbau im Unternehmensmantel zu optimieren, bietet ihr einen riesigen Mehrwert, der durch die erworbene Souveränität auch über die gesparten 3.600€ Gewerbesteuer hinausgeht ;).
Vielen Dank für die Blumen, wir berücksichtigen die Anregungen gerne 😉
Beste Grüße
Herzlichen Dank für dieses Update.
Interessant zu lesen, dass der Aufbau einer bzw. mehrerer UGs doch relativ komplex ist und es eben keine „Schablone“ gibt, die jeder nutzen kann. Viele Seiten versprechen ein unkomplexen Weg zur eigenen Holding, aber das ist leider nur Wunschdenken.
LG Florian
Ihr schreibt:
„Veräußerungen gab es in 2018 keine, aber dennoch einen Anwendungsfall des § 8b Absatz 2 und 3 KStG, nämlich der Umtausch der Linde-Aktien. Dieser Umtausch wird im Privatbereich anders behandelt als im betrieblichen Bereich. “
Woher erfährt man hiervon überhaupt? Man muss darauf ja erst kommen. Läuft das im Geschäftsdepot anders? Wird das vom Broker anders protokolliert und informiert der einen darüber? Wie sollte das Finanzamt das je bemerken?
Das Finanzamt würde es von selbst wohl nur in einer Betriebsprüfung merken. Dennoch muss die Steuererklärung ja richtig abgegeben werden. Wichtig ist, sich intensiv mit den Unterschieden zwischen Privatanlegerbesteuerung und Unternehmensbesteuerung zu befassen. Insbesondere das Thema Umwandlungen bei Aktienanlagen wird anders behandelt. Wir sind beim Lesen des Umwandlungsprospekts drauf gekommen. Da gab es einen Abschnitt zur steuerlichen Behandlung des Umtauschs.