2018 ist vorbei und somit ist auch unser erstes UG-Geschäftsjahr abgeschlossen. Heute wollen wir deshalb mal wieder ein bisschen was Aktuelles von unserer Gesellschaft erzählen und vor allem, wie der erste Jahresabschluss so gelaufen ist.
Wir waren die letzten Wochen tatsächlich sehr beschäftigt mit dem Abschluss des Jahres 2018 für unsere UG. Dabei sind wir auf einige zum Teil recht knackige Probleme gestoßen, deren Lösung zum Teil nicht ganz so schnell zu finden war. In jedem Fall haben wir aber wertvolle Anregungen für die Erweiterungen in der später im Jahr geplante Neuauflage von Die Sparschwein-UG gewonnen.
Zum Beispiel haben wir einige Stunden für die Durchführung der Abwertungsprüfung der einzelnen Aktien zum Bilanzstichtag aufgewendet. Die Abwertungsfrage war nun aufgrund des für jedermann offensichtlichen und unseres Erachtens natürlich völlig unnötigen Kursverlaufs zum Ende des Jahres ja relativ brisant. Die bilanzrechtlichen Vorgaben dazu waren jedoch so großzügig, dass tatsächlich nur geringe Abschreibungen notwendig waren.
Wer ein bisschen drin ist in der Materie wird bereits wissen, dass für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen werden können. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail und man kommt nicht umhin, einiges an Zeit zu investieren. Allerdings war das jetzt auch das erste Jahr, und in allen weiteren Jahren wird der Prozess wesentlich effizienter ablaufen.
Wer das Buch Kopf schlägt Kapital * gelesen (und verstanden) hat, weiß, dass es eigentlich nicht Aufgabe eines Unternehmers ist, sich allzu intensiv mit solchen Buchhaltungsdetails zu beschäftigen. Seine Aufgabe ist vielmehr die konsequente Beschäftigung mit dem Geschäftsmodell und seiner Weiterentwicklung. Wenn die Substanz in der Gesellschaft weiter ansteigt, werden wir uns alternative Vorgehensweise überlegen.
Wir bekommen zur Sparschwein-UG gelegentlich Zuschriften von Lesern, die wir immer gerne zuallererst darauf hinweisen, dass für steuerliche Fragen in jedem Fall der Steuerberater zuständig und zu befragen ist. Ganz generell ist es so: was man sich fachlich nicht selbst erarbeiten möchte oder kann, aus welchen Gründen auch immer, muss man eben bezahlen. Und zum Thema Aktienanlage im Kapitalgesellschaftsmantel gibt es nun einmal sehr wenig aus der Praxis zu lesen. Das möchten wir ändern, indem wir unsere Erfahrungen hier im Blog präsentieren, sodass sich vielleicht sogar ein allgemeiner Erfahrungsaustausch etabliert. Es gibt nach unserem Empfinden einen verschwindend geringen Anteil Personen, die Aktien in der Form anlegen wie wir, aber es gibt sie.
Das sind also die beiden Optionen: Bezahlen auf der einen Seite (= hohe Abzüge von den Dividendeneinnahmen), oder aber auf der anderen Seite sich reinhängen, sich in die Themen einarbeiten – es gibt für fast alle Fragen entsprechende Literatur -, um die sich in der Praxis stellenden Fragen selbstständig mit der nötigen Rechtssicherheit beantworten zu können. Wir werden in zukünftigen Beiträgen die von uns am häufigsten herangezogenen und hilfreichsten Bücher noch vorstellen.
Das erste Geschäftsjahr haben wir also abgeschlossen. Am Ende haben die Dividendeneinnahmen die Anlaufausgaben bereits gedeckt. Ohne die Abschreibungen wären wir sogar bei +/- 0 rausgekommen. Große Steuerbeträge erwarten wir für 2018 noch nicht. Auch das wieder ein Vorteil, wenn man mit einer Aktienanlage-UG startet. Man kennt ja die Geschichten, bei denen Unternehmer erstmal anfangen, das Geschäft läuft gut und an die Steuern wird nicht gedacht, die irgendwann als Doppelschlag zurückkommen: als Nachzahlung für das abgelaufene Jahr und als Vorauszahlung für das laufende Jahr.
All das haben wir bei unserem Modell nicht. Im Gegenteil haben wir alle Zeit der Welt, um uns an alles, was ist, und alles, was noch kommt, langsam zu gewöhnen. Wir rechnen für 2019 mit einer Steuerquote der Gesellschaft von um die 13 % bezogen auf die Bruttodividenden inklusive allem Drumherum. Das sieht als Zahl erst einmal gut aus, allerdings ist hier zum Verständnis mitzuberücksichtigen, dass steuermindernde Aufwendungen der Gesellschaft ja i.d.R. auch tatsächlich gezahlt werden müssen und somit weg sind. Man hat also 100 % Ausgaben, aber nur einen Bruchteil an Steuern gespart – sollte man immer im Hinterkopf haben. Der Punkt ist aber, dass man Wertpapierkreditzinsen z.B. im Privatdepot genauso gezahlt hätte, wie wir sie jetzt eben in unserem Degiro-Firmendepot zahlen. Und die Gesellschaftskosten halten wir auf dem Minimum. Steuern plus Kosten, die nur durch das Betreiben der Gesellschaft verursacht werden, sollten in 2019 etwa 18 % der Bruttodividenden ausmachen. Dies gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 26,375 %, bei dem aber noch der Sparerpauschbetrag zu berücksichtigen ist. Es läuft also 🙂
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Hallo,
ich habe euren Blog vor ein paar Tagen entdeckt und lese seit dem sehr interessiert eure Beiträge. Eine Frage, die sich mir aber grds. stellt und die ich bisher in keinem Post beantwortet finde: Angenommen man möchte sich die Erträge der UG irgendwann auf das private Konto auszahlen (z.B. als monatliche Rente), findet dann nicht eine (verzögerte) Doppelbesteuerung statt?
Im 1. Schritt bei der UG im Jahr des Ertrags (z.B. Dividende) 26,375% Abgeltungssteuer und dann im 2. Schritt erneut die Abgeltungssteuer bei einer Ausschüttung der UG an den Gesellschafter als Privatperson.
Sollte das so sein, wäre man doch extrem benachteiligt ggn-über des Privatdepots.
Oder habe ich hier einen Denkfehler? Dank für eine Antwort und Grüße
bbani
Die für uns passende Antwort steht in unserem Erfahrungsbericht „Die Sparschwein-UG“. Innerhalb der UG zahlen wir dadurch 15,825 % bis zum Gewerbesteuerfreibetrag und privat bei Ausschüttung im Anschluss an die Thesaurierungsphase im besten Fall 0 % bis 15.000 p.P. Ausschüttungssumme.
VG
Hallo,
toller Blog.
Kurze Frage zu dem Satz: „die bilanzrechtlichen Vorgaben dazu waren jedoch so großzügig, dass tatsächlich nut geringe Abschreibungen notwendig waren.“
Was heißt denn das? Nach unseren Recherchen sind es 10% in 12 Monaten und 20% in 6 Monaten, dann muss auf den untersten Wert abgeschrieben werden.
Welche Erfahrung habt Ihr denn gemacht.
vg alex
Hallo Alex,
da hast Du schon genau die richtige Stelle gefunden. Es ist nach unserer Recherche eine Drei-Schritte-Prüfung:
1) Liegt der Buchwert am Bilanzstichtag überhaupt unter den Anschaffungskosten?
2) Ist die Wertminderung als dauerhaft einzustufen, d.h. Prüfung der genannten 10%- und 20%-Grenzen? Dann muss auf den Kurswert am 31.12. abgeschrieben werden.
3) Ist bis zum Tag der Bilanzaufstellung eine Wertaufholung eingetreten? Dieser Punkt wird im Handelsrecht (durch den Wirtschaftsprüferstand) offenbar anders gesehen als im Steuerrecht (hier BFH und Finanzverwaltung). Entscheidend für die Bilanz ist aber das Handelsrecht. Somit sind Wertaufholungen bis zum Bilanzaufstellungstag (=/= Bilanzstichtag) als sog. wertaufhellender Faktor zum 31.12. berücksichtigen.
Jedenfalls war die Kombination dieser drei Faktoren vor dem Hintergrund der Kursentwicklung des letztes Jahres für uns sehr hilfreich, da unerwartet geringe Abschreibungen notwendig waren.
Viele Grüße
Atypisch Still Team